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Informationen zum Transplantationsgesetz
Stellungnahmen der Bundesärztekammer:
 | Hinweise zu Organ- und Gewebeentnahmen bei toten
Spendern gemäß Transplantationsgesetz |
 | Richtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16
Transplantationsgesetz |
 | Richtlinien für die Warteliste und für die
Organvermittlung |
Allgemeine Informationen
 | Stellungnahme der evangelischen Kirche |
 | Rede Seehofers (4/96) |
 | Rede Seehofers (6/97) |
 | Gesetz |
 | Gesetz kurz |

Allgemeine Informationen - Diskussionen
Transplantationsgesetz: Erste Hürde genommen
In erster Lesung hat der Bundestag jetzt das gemeinsam von den Fraktionen der
CDU/CSU, FDP und SPD eingebrachte Transplantationsgesetz verabschiedet.
Nach mehr als 20jähriger Diskussion hat der Bundestag mit der erweiterten
Zustimmungslösung die rechtlichen Voraussetzungen für die Spende, Entnahme und
Übertragung von Organen geschaffen. Die Initiative wurde möglich, nachdem Ende
l994 durch eine Änderung des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz von den
Ländern auf den Bund übertragen worden war. Nach einer betont sachlichen
Diskussion sprach sich die Mehrheit der Abgeordneten für folgende Regelungen
aus: Bei Verstorbenen sollen Organe nur entnommen werden dürfen, wenn der Tod
des Spenders durch zwei unabhängig voneinander untersuchende Ärzte festgestellt
ist, die an der späteren Transplantation nicht beteiligt sind. Voraussetzung für
eine Organentnahme ist die Feststellung des Hirntodes, das heißt: Ausfall der
gesamten Hirnfunktionen oder endgültiger und irreversibler Stillstand von Herz
und Kreislauf. Dabei muss nach der erweiterten Zustimmungslösung die zu
Lebzeiten abgegebene Erklärung einer Person für oder gegen eine Organspende nach
dem Tode strikt befolgt werden.
Erweiterte Zustimmungslösung
Die Grenzen für eine Organentnahme sind eng gezogen. In dem von
Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer (CSU) begründeten Antrag der Fraktionen
heißt es: "Ist dem Arzt, der eine Organentnahme beabsichtigt, weder eine
Einwilligung noch ein Widerspruch des Verstorbenen bekannt, soll die Entnahme
von Organen nach festgestelltem Tod nur zulässig sein, wenn der Arzt den
nächsten Angehörigen über eine mögliche Organentnahme unterrichtet und dieser
ihr zugestimmt hat." Der Angehörige muss volljährig sein und dem Verstorbenen
"in besonderer persönlicher und sittlicher Verbundenheit offenkundig
nahegestanden haben". Er ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung den
mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu beachten. Außerdem kann dem Angehörigen
eine Entscheidungsfrist eingeräumt werden. Widerspricht er der Entnahme
innerhalb dieser Frist nicht, so gilt seine Zustimmung als erteilt.
Der Mediziner soll verpflichtet werden, den Inhalt der Unterrichtung und einer
möglichen Vereinbarung aufzuzeichnen und den nächsten Angehörigen Gelegenheit
zur Einsichtnahme zu geben. Sollte der Verstorbene die Entscheidung über eine
Organentnahme einer bestimmten Person übertragen haben, muss diese an die Stelle
des nächsten Angehörigen treten. Vorgesehen ist eine bundesweite
Aufklärungskampagne sowie ein Register zur freiwilligen Dokumentation der
Erklärungen zur Organspende und ein Organspendeausweis. Organspenden von Toten
haben Vorrang vor Lebendspenden.
Seehofer: Willen des Spender respektieren
"Die Menschen brauchen in der Frage der Organspende, die eine Grenzsituation
unseres Daseins trifft, ethischmoralische und rechtlich verlässliche
Orientierungen. Von der Qualität unserer Antwort auf diese Fragen hängt es ab,
ob wir aus Skepsis Zuversicht und aus Misstrauen Vertrauen schaffen können, um
so die Zustimmung und Bereitschaft zur Organspende zu erhöhen. Es kann nur
unsere Aufgabe sein, um Organspenden zu bitten. Wer fordert, mindert die
Spendenbereitschaft. Deshalb brauchen wir eine Lösung, die garantiert, dass die
Würde des Menschen nicht verletzt wird. Unsere Leitlinie ist es daher, dass die
Organentnahme und alle daraus folgenden Maßnahmen unter Beachtung des Willens
des Spenders durchgeführt werden."
"Wir haben uns nach reiflicher Überlegung für die erweiterte Zustimmungslösung
entschieden, weil die enge Zustimmungslösung zu einer ZweiKlassenMedizin
führen würde Von den 900.000 Todesfällen pro Jahr in Deutschland kommen nur etwa
5.000 potentiell für eine Organspende in Frage. Der Bedarf an Spenderorganen
liegt aber höher. Die enge Zustimmungslösung wäre unrealistisch und erfolglos.
Die Transplantationsmedizin würde ins Ausland verlagert und könnte nur noch von
solchen Patienten in Anspruch genommen werden, die sich eine entsprechende
Behandlung leisten können."
Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP
Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen
(Transplantationsgesetz TPG).
A. Problem
Bei vielen schwerkranken Menschen kann heute durch eine Organtransplantation das
Leben gerettet oder die Krankheit weitgehend geheilt oder gelindert und damit
die Lebensqualität entscheidend verbessert werden. Organ- und
Gewebeübertragungen gehören aufgrund der Entwicklung der Medizin in den letzten
25 Jahren zum Standard der medizinischen Versorgung. Die Bereitschaft zur Organ-
und Gewebespende ist dagegen in den letzten Jahren in Deutschland stark
zurückgegangen. So stehen heute z.B. für die Übertragung von Niere, Leber, Herz
und Außenhornhaut nach Schätzung des Arbeitskreises Organspende nur etwa die
Hälfte der benötigten Transplantate zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die
deutschen Transplantationszentren bisher über die Vermittlung der Stiftung
Eurotransplant in Leiden/Niederlande zum Teil in erheblichem Umfang mehr
Spenderorgane aus Nachbarländern erhalten als dorthin abgegeben haben. Es kann
nicht erwartet werden, dass diese Länder das auf Dauer hinnehmen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Spende und Entnahme von menschlichen
Organen, Organteilen und Geweben zum Zwecke der Transplantation sind in der
Bundesrepublik Deutschland - im Gegensatz zu den meisten anderen europäischen
Staaten - nicht spezialgesetzlich geregelt, sondern bestimmen sich nach
allgemeinen Regeln und Grundsätzen. Eine Zusammenfassung wichtiger
medizinischer, ärztlicher, ethischer und juristischer Grundsätze bei
Organtransplantationen enthält der Transplantationskodex, den sich die deutschen
Transplantationszentren im Jahre 1987 gegeben und zu dessen Einhaltung sie sich
selbst verpflichtet haben. Die in der ehemaligen DDR auf diesem Rechtsgebiet
erlassenen Vorschriften gelten nach dem Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet als
Landesrecht fort, soweit sie mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie werden aber
wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen einzelne Bestimmungen insgesamt
nicht mehr angewandt.
B. Lösung
Schaffung klarer Rechtsgrundlagen für :
die Spende und Entnahme von Organen, Organteilen und Geweben (Organen) zum
Zwecke der Übertragung auf andere Menschen auf der Grundlage erteilter
Zustimmung,
die Gewährleistung und den rechtlichen Schutz der Möglichkeit, eine Organspende
abzulehnen,
die organisatorischen Voraussetzungen der Entnahme, Vermittlung und Übertragung
lebenswichtiger Organe,
die Vermittlung lebenswichtiger Organe nach Maßgabe medizinischer Kriterien, um
die Gleichbehandlung der für eine Transplantation nach ärztlicher Entscheidung
vorgesehenen Patienten zu gewährleisten,
die Bestrafung des Handeltreibens mit menschlichen Organen sowie unrechtmäßigen
ärztlichen Handelns bei der Organentnahme und -übertragung,
die Aufklärung der Bevölkerung über die Spende, Entnahme, Vermittlung und
Übertragung von Organen, damit auf der Grundlage sachgerechter Information
möglichst viele Bürgerinnen und Bürger zu Lebzeiten eine persönliche
Entscheidung zur Organspende treffen und dokumentieren.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Dem Bund, den Ländern und den Gemeinden sowie den Krankenkassen und anderen
Beteiligten entstehen Kosten im Rahmen der Aufklärung der Bevölkerung über die
Organspende und -transplantation gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs. Die Höhe
dieser Kosten läßt sich noch nicht genau beziffern. Die Kosten für die mögliche
Einrichtung einer Registerstelle nach § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfs lassen sich
ebenfalls derzeit noch nicht beziffern im übrigen ist die Regelung der
Finanzierung der Registerstelle einer Rechtsverordnung vorbehalten.
Rede von Ex-Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer (4/96)
...vor dem Deutschen Bundestag zum Entwurf eines Gesetzes über die Spende,
Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz) am 19. April 1996
Organspende: Ein besonderes Zeugnis der Mitmenschlichkeit
Organ- und Gewebeübertragungen gehören heute in Deutschland und den meisten
anderen Staaten mit einem hochentwickelten Gesundheitswesen zum Standard der
medizinischen Versorgung. Bis Ende 1995 wurden in Deutschland 30.635 Nieren,
4.135 Herzen, 4.002 Lebern, 473 Bauchspeicheldrüsen und 435 Lungen
transplantiert.
Mit jeder Transplantation kann Leben gerettet, eine Krankheit geheilt oder
gelindert werden. Und jedem einzelnen Patienten kann diese letzte Möglichkeit
der Medizin, die Gesundheit schwerkranker Menschen wiederherzustellen, neue
Freiheiten, neue Möglichkeiten der Lebensführung und Lebensplanung eröffnen. Für
viele Patienten ist der Tag der Operation deshalb auch der Beginn eines neuen
Lebensabschnittes, den sie wie einen zweiten Geburtstag feiern.
Das alles wäre ohne die Bereitschaft zur Organspende nicht möglich. Diese
Bereitschaft ist ein besonderes Zeugnis der Mitmenschlichkeit. Denn wer sich
dazu entschließt, will zuallererst kranken Menschen helfen - ohne Absichten und
ohne die Gewißheit haben zu können, bei einer eigenen schweren Krankheit die
gleiche Hilfe zu erhalten. Deshalb ist die Bereitschaft zur Organspende im
besten Sinne des Wortes zuallererst uneigennützig. Sie ist ein ganz persönliches
Beispiel praktizierter Nächstenliebe. Und dafür kann man nur dankbar sein.
Ich sage das mit allem Respekt vor denen, die sich nicht zu einer Organspende
entschließen könne - aus welchen Gründen auch immer. Es steht niemandem zu,
diese Entscheidung zu kritisieren. Und es steht erst recht niemandem zu, das Maß
der Mitmenschlichkeit nur und ausschließlich oder doch zuerst am Kriterium der
Organspende festzumachen. Eine Moral, die das zuläßt oder fördert, würde sich
selbst urteilen.
Unsere Aufgabe ist es, die Voraussetzungen für Transplantationen und ihre
rechtliche Grundlagen neu zu gestalten. Wie schwer das ist, haben wir alle bei
den Vorbereitungen für dieses Transplantationsgesetz erfahren. Das lag nicht
zuletzt auch daran, daß viele Menschen auf die Organspende und die
Organtransplantation so sensibel wie auf kaum einen anderen Bereich der
medizinischen Versorgung reagieren.
Die Menschen reagieren auf dieses Thema so sensibel, weil es hier weit über die
eigentlich medizinischen Aspekte hinaus auch um grundsätzliche rechtliche und
ethische Fragen des Zusammenlebens in einer Gesellschaft geht, die jeden
einzelnen unmittelbar betreffen können. Hier tauchen Fragen auf, die über das
eigene Leben hinausreichen.
Hier ist eine Dimension der persönlichen Betroffenheit, Entscheidung und damit
auch der persönlichen Verantwortung erreicht, die es im Zusammenhang mit
medizinischen Möglichkeiten so vorher noch nicht gegeben hat.
Es geht um eine besondere Form der Verbundenheit zwischen den Menschen, die über
den Tod hinaus wirkt. Jeder von uns steht hier vor der Frage, ob er zu dieser
Verbundenheit bereit ist und zu welchen Konsequenzen das führt.
Deshalb ist es selbstverständlich, daß die Menschen in solchen Situationen
verläßliche Orientierungen brauchen. Sie müssen sich darauf verlassen könne, daß
Mediziner, Juristen, Wissenschaftler und auch Politiker mit der Möglichkeit der
Organspende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung höchstverantwortlich umgehen.
Aus Mißtrauen Vertrauen schaffen
Von der Qualität unserer Antworten auf solche berechtigten Erwartungen wird die
Einstellung der Menschen zur Transplantationsmedizin abhängen. Je besser es uns
gelingt, mit unseren Antworten aus Skepsis Zuversicht, aus Unsicherheit
Sicherheit und aus Mißtrauen Vertrauen zu schaffen, desto eher wird die
Bereitschaft zur Organspende steigen, die in den vergangenen Jahren leider
zurückgegangen ist. Und je mehr Menschen sich hier in Deutschland zur
Organspende bereit erklären, desto mehr kann schwerkranken Menschen durch die
Transplantationsmedizin geholfen werden.
Wir brauchen mehr Menschen, die sich zur Organspende bereit erklären, weil wir
uns auf die Dauer nicht auf die hohe Spendebereitschaft in unseren
Nachbarländern verlassen können. Ohne deren Hilfe könnte ein großer Teil der
Transplantationen gar nicht durchgeführt werden. Dafür sind wir dankbar. Aber
wir können nicht erwarten, daß das in alle Zukunft so bleibt. Das ist auch
moralisch nicht vertretbar. Deswegen ist es unsere Aufgabe, unseren Teil dazu
beizutragen, die Spendebereitschaft in der Bevölkerung zu erhöhen.
Bei allen Unterschieden, die sich im Verlauf der Vorbereitungen für ein
Transplantationsgesetz aufgetan haben, sind wir uns alle in diesem Ziel einig.
Und das ist auch der Maßstab für den gemeinsamen von der CDU/CSU, F.D.P. und SPD
eingebrachten Gesetzentwurf zur Spende, Entnahme und Übertragung von
menschlichen Organen.
Bedingungen für ein Transplantationsgesetz
Von vornherein stand deshalb auch fest: Es kann nur unsere Aufgabe sein, um
Organspenden zu bitten. Wer hier fordert, oder die Menschen zu einer
Entscheidung drängen möchte, erreicht das Gegenteil. Auch die Ablehnung einer
Organspende darf nicht moralisch abgewertet oder sogar mißbilligt werden.
Wenn der Eindruck entsteht, daß die Achtung vor dem Persönlichkeitsschutz
Verstorbener nicht der Maßstab des Handelns oder Unterlassens ist, dann werden
wir das notwendige Vertrauen in die Transplantationsmedizin nicht erreichen.
Wir brauchen deshalb eine Lösung, die garantiert, daß die Wörter des Menschen,
auch eines toten Menschen, nicht im Namen fremden Wohlergehens verletzt wird.
Eine Lösung, die diese besondere Hilfe erbittet und nicht erzwingt, eine Lösung,
die auch Grenzen für die Organentnahme setzt. Das sind unverzichtbare
Bedingungen für ein Transplantationsgesetz.
Maßstab unseres Handelns: Achtung vor der Würde und dem Persönlichkeitsrecht des
Menschen
Eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene ist erst seit kurzer Zeit möglich. Wie
sie wissen, hat der Bund durch eine Grundgesetzänderung seit dem 15. November
1994 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Damit sind die rechtlichen
Voraussetzungen für eine umfassende Regelung des Transplantationsrechts durch
den Bund geschaffen.
Die Leitlinie für die gesetzliche Regelung steht fest: Die Organentnahme und
alle mit ihr verbundenen Maßnahmen müssen unter Achtung des Willens und der
Würde des Organspenders durchgeführt und auf das medizinisch unerläßliche Maß
beschränkt werden.
Das Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger hat höchste Priorität. Die
zu Lebzeiten abgegebene Erklärung zur Organspende hat absoluten Vorrang und ist
von jedermann strikt zu beachten. Um so wichtiger ist ihre sichere
Dokumentation.
Unterschiedliche Auffassungen bestehen in der Frage, ob die Zuverlässigkeit der
Organentnahme ausschließlich an eine zu Lebzeiten dokumentierte Einwilligung
geknüpft werden soll, oder ob nicht unter bestimmten Voraussetzungen auch die
Angehörigen Verstorbener entscheiden können.
Enge Zustimmungslösung wäre das Ende der Transplantationsmedizin
Die Vertreter der engen Zustimmungslösung knüpfen die Zulässigkeit der
Organentnahme ausschließlich an eine zu Lebzeiten dokumentierte Einwilligung.
Ich glaube, daß dieser Weg uns nicht weiterführt. Er wäre sogar das Ende der
Transplantationsmedizin für lebenswichtige Organe in Deutschland. Denn auch bei
eingehender und wiederholter Aufklärung der Bevölkerung ist nicht zu erwarten,
daß sich jeder Bürger und jede Bürgerin zu Lebzeiten für oder gegen eine
postmortale Organspende entscheidet. Ein Ende der Transplantationsmedizin
wiederum würde die Gefahr des Organhandels fördern und Transplantationen in das
Ausland verlagern.
Derzeit haben höchstens 5% derjenigen Verstorbenen, die z.B. als Spender von
Herz, Nieren oder Leber in Betracht kommen, einen Organspendeausweis ausgefüllt.
Dies ist zu wenig, und wir wollen durch eine Motivationskampagne auch wesentlich
mehr Bürgerinnen und Bürger dazu bewegen, eine persönliche Entscheidung in der
Frage einer Organspende zu treffen und zu dokumentieren.
Wir müssen aber nüchtern sehen: Nur etwa 5.000 der jährlich 900.000
Versterbenden in Deutschland kommen als Organspender in Frage, weil sie während
einer intensivmedizinischen Behandlung sterben. Häufig handelt es sich dabei um
jüngere Menschen. Selbst bei einer überwältigenden Bereitschaft zur Organspende
in der Gesamtbevölkerung wäre es unrealistisch anzunehmen, daß gerade jeder
dieser Patienten eine Erklärung zur Organspende abgegeben hat.
Wir kommen deshalb - davon bin ich überzeugt und dafür plädiere ich - ohne
Einbeziehung der Angehörigen nicht aus.
Erweiterte Zustimmungslösung: Einbeziehung der nächsten Angehörigen
Daher setze ich mich für die erweiterte Zustimmungslösung ein. Zum einen trägt
sie dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen Rechnung. Zum anderen regelt sie
in einer sachgerechten und ausgewogenen Form die weitaus überwiegende Zahl der
Fälle, in denen der Betroffene zu Lebzeiten - aus welchen Gründen auch immer -
keine Erklärung zur Organspende abgegeben hat.
Nach dieser Regelung sollen die nächsten Angehörigen, die den mutmaßlichen
Willen des Verstorbenen ja am besten beurteilen können, im Einzelfall die
Entscheidung über eine vom Arzt beabsichtigte Organentnahme treffen.
Diese Frage stellt sich den Angehörigen immer bei einer Organentnahme,
unabhängig davon, für welche gesetzliche Regelung wir uns in diesem Punkt
entscheiden werden. Es ist wichtig, darauf noch einmal ausdrücklich hinzuweisen:
Auch bei einem eindeutigen "Ja" eines Verstorbenen zur Organspende werden die
Angehörigen vor der Entnahme einbezogen.
Es gehört immer schon zum ärztlichen Selbstverständnis, den nächsten Angehörigen
in Grenzsituationen beizustehen und sie über alle Entscheidungen bei der
Behandlung zu informieren, gerade auch bei einer intensivmedizinischen
Behandlung. Deshalb ist es für mich selbstverständlich und ein Gebot der Pietät,
die Angehörigen auch in die Entscheidungen über eine Organentnahme
einzubeziehen.
Ich weiß, daß es für die Angehörigen sehr, sehr schwer ist, sich angesichts der
Trauer und des Schmerzes über den Verlust eines lieben Menschen mit dieser Frage
auseinanderzusetzen zu müssen. Das gilt um so mehr vor dem Hintergrund, daß der
Tod in unserer Gesellschaft meist verdrängt wird. Und es ist alles andere als
ein Vorwurf, wenn ich sage: Wir alle setzen uns viel zu wenig damit auseinander,
daß Leben und Tod untrennbar miteinander verbunden sind.
Gerade aus dieser einfachen Wahrheit heraus sind allerdings auch viele bereit,
"Ja" zur Organspende zu sagen. Ich weiß von Angehörigen Verstorbener, die dies
begründet haben mit den Worten: "Auf diese Art und Weise hat der Tod wenigstens
einen Sinn." Für die Angehörigen war das "Ja" zur Organspende in dieser
Situation ein Weg, mit Trauer und Schmerz umzugehen. Um nicht falsch verstanden
zu werden. Das wird nicht für jeden so sein. Niemand darf das "Ja" oder "Nein"
in dieser Frage mit moralischen Wertungen verbinden. Aber jedem Menschen stellt
sich diese Frage. Er muß sich eigenverantwortlich entscheiden. Und jeder
Entscheidung muß mit Respekt begegnet werden.
Für mich bedeutet die Einbeziehung der nächsten Angehörigen im übrigen auch ein
Stück Transparenz bei der Entscheidung über eine Organentnahme. Deshalb wird die
Einbeziehung der Angehörigen in anderen Ländern auch dann praktiziert, wenn der
Verstorbene der Organentnahme zu Lebzeiten zugestimmt hat.
Wichtig ist: Auch bei der erweiterten Zustimmungslösung bevormundet oder
reglementiert der Staat nicht. Es kommt allein und entscheidend auf den Willen
der betroffenen Menschen an.
Ich halte es für notwendig, daß jeder von uns in dieser Frage der Einbeziehung
der nächsten Angehörigen eine persönliche Entscheidung treffen kann. Das gilt
auch für die Bewertung des Hirntodes. Zu beiden Punkten liegen deshalb
Gruppenanträge zur Ergänzung des interfraktionellen Gesetzentwurfes im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens vor.
Feststellung des Todes vor jeder Organentnahme
Vor der Organentnahme muß mit Sicherheit festgestellt sein, daß der Spender tot
ist. Er darf nicht etwa zugunsten eines Empfängers vorzeitig für tot erklärt
werden.
Es ist in erster Linie Aufgabe der medizinischen Wissenschaft, die Methoden der
Todesfeststellung zu definieren. Der Gesetzgeber muß hier klare, einwandfrei
nachweisbare, naturwissenschaftliche Kriterien benennen, die objektiv
nachprüfbar sind.
Hirntod als sicheres Kriterium für Tod des Menschen
Die ganz überwältigende Mehrheit der medizinischen Wissenschaft im In- und
Ausland sagt: Der Hirntod ist ein sicheres Zeichen und damit ein zuverlässiges
Kriterium dafür, daß der Tod eines Menschen eingetreten ist.
Die Feststellung des Todes erfordert den Nachweis des endgültigen, nicht
behebbaren Ausfalls nicht nur eines Teils, sondern der gesamten Hirnfunktion.
Dieser Nachweis erfolgt bei nur noch künstlich aufrechterhaltener Atmungs- und
Kreislauffunktion durch spezielle klinische und apparative Untersuchungen. Hier
spricht der äußere Anschein für einen scheinbar noch lebenden Menschen. Deshalb
ist es verständlich, daß manche am Todeseintritt zweifeln.
Doch der Schein trügt. Denn mit dem endgültigen, nicht mehr behebbaren Ausfall
aller Hirnfunktionen ist die Grundlage und das Wesensmerkmal des Menschen, die
körperlich-geistige Einheit, die ihn als Individuum konstituiert, unwiderruflich
zerbrochen. Von einigen wird dieser Zustand besonders drastisch als "innere
Enthauptung" umschrieben.
Ich möchte an dieser Stelle Bischof Prof. Lehmann, den Vorsitzenden der
Deutschen Bischofskonferenz, zitieren, der vor wenigen Wochen zur Frage der
Bewertung des Hirntodes folgendes treffend klargestellt hat:
"Der Hirntod ist in gewisser Weise auch ein unsichtbarer Tod. Insofern ist ein
gewisses Mißtrauen vieler Menschen, den Hirntod zum einzigen Maßstab der
Feststellung des Todes zu erklären, verständlich. Es kann jedoch kein Zweifel
bestehen, daß der Hirntod zwar nicht einfach gleichzusetzen ist mit dem Tod des
Menschen schlechthin, aber er ist auf seine Weise auch Ausdruck und reales
Zeichen des Todes der Person. Darum ist der Hirntod eine nach heutigem Wissen
akzeptable Festlegung der Todeszeitbestimmung und eine Methode der
Todesfeststellung. Nicht mehr und nicht weniger."
Und die Evangelische Kirche in Deutschland führt in einer Stellungnahme vom 22.
Juni 1995 aus:
"Um die Situation angemessen beschreiben zu können, müssen wir die beiden K r i
t e r i e n des Todeseintritts ("Hirntodkriterium" und "Herztodkriterium") von
dem "Tod des Menschen" unterscheiden: Der Hirntod bedingt den Tod des Menschen
als erlebendes, denkendes und handelndes Ich (...). Und weiter: Ein Hirntoter
ist also ein Toter mit noch erhaltenen Körperfunktionen und nicht - wie die
Kritiker behaupten - ein Sterbender mit lebendem Körper bei gestorbenem Gehirn."
Beide Stellungnahmen machen deutlich, daß es nicht Aufgabe des Gesetzgebers ist,
die Theologische oder philosophische Dimension des Todes zu beschreiben. Das
Gesetz muß vielmehr verläßliche medizinische und naturwissenschaftliche
Kriterien zum Nachweis des eingetretenen Todes benennen.
Durch den Fortschritt der Medizin hat der Herztod als Lebensende an
Plausibilität verloren. Denn wenn wir vom Tod sprechen, meinen wir ein Ereignis,
das Leben definitiv beendet.
Diese Unumkehrbarkeit ist aber für den Herztod nicht mehr gegeben. Unter
bestimmten Voraussetzungen können Atmung und Kreislauf durch
intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten künstlich aufrechterhalten oder
wieder in Gang gesetzt werden. Erst der endgültige, nicht behebbare Ausfall der
gesamten Hirnfunktion führt zu dem unumkehrbaren Ergebnis, dem Tod des Menschen.
Die Todesfeststellung auf der Grundlage des nachgewiesenen Hirntodes ist bereits
seit vielen Jahren - auch in Deutschland - eindeutig medizinisch definiert. Wir
erfinden nicht etwa wegen der Transplantationsmedizin eine neue
Todesfeststellung.
Ich weiß, daß sich trotz all dieser Tatsachen einige mit der Anerkennung des
Hirntodes als sicheres Todeszeichen schwertun. Jeder von uns hat ein Recht
darauf, in dieser schwierigen Frage zu einer persönlichen Entscheidung zu
kommen. Und diese Entscheidung muß akzeptiert werden.
Wir müssen aber auch so ehrlich sein, und deutlich sagen: Wer den Hirntod nicht
als Kriterium für den eingetretenen Tod des Menschen akzeptieren kann, aus
welchen Gründen auch immer - müßte eigentlich zu der Konsequenz kommen,
Transplantationen grundsätzlich abzulehnen. Denn es gibt zwischen Leben und Tod
keine "Grauzone", die Spielraum für Interpretationen läßt. Erst der Tod
rechtfertigt die Entnahme von Organen.
Deshalb wären bei der Annahme, der Tod des Menschen würde erst mit dem
Herz-Kreislauf-Stillstand eintreten, alle vorbereitenden Maßnahmen zur
Organentnahme und auch die Organentnahme selbst aktive Tötungshandlungen, weil
sie diesen Stillstand durch ärztliches Handeln herbeiführen.
Auch das verlöschende Leben steht unter der uneingeschränkten grundsätzlich
verbürgten Unantastbarkeit und Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens. Das in
Artikel 2 Absatz 2 unseres Grundgesetzes verankerte Recht auf Leben ist auch
hier eindeutig: Der Staat darf danach eine aktive Tötung auch nicht kurz vor dem
Todeseintritt oder zum Zwecke der Lebensrettung Dritter hinnehmen.
Und entsprechend gibt es auch die strafrechtlichen Vorschriften, nach denen die
Tötung eines Menschen selbst auf dessen ausdrückliches Verlangen hin als
Verbrechen strafbar ist. Von dieser Regelung kann es keine Ausnahme geben - auch
nicht für die Transplantationsmedizin. Niemand darf sich auf eine solchen Weg
einlassen. Es muß dabei bleiben: Mit der Entnahme lebenswichtiger Organe darf
erst begonnen werden, wenn der Mensch nicht mehr lebt und sein Tod zuverlässig
festgestellt ist - keine Sekunde vorher. Und darauf beruht auch die
Transplantationsmedizin der vergangenen Jahre.
In keinem Land der Welt mit gesetzlichen Regelungen zur Organentnahme für
Transplantationen wird ein Hirntoter als noch Lebender angesehen. Dies
widerspräche nicht nur dem supranationalen Konsens, wie er sich in
Entschließungen des Europarates, der Weltgesundheitsorganisation und des
Europäischen Parlamentes manifestiert hat, sondern auch tragenden Grundsätzen
unserer Rechtsordnung.
Ich weiß, daß viele Menschen Angst vor Fehlern bei der Hirntodfeststellung
haben. Deshalb haben wir zusätzliche verfahrensrechtliche Sicherungen im Gesetz
verankert. So muß die Feststellung des Todes von zwei qualifizierten Ärzten
getroffen werden, die den Verstorbenen unabhängig voneinander untersucht haben
und die außerdem mit der nachfolgenden Organtransplantation nichts zu tun haben
dürfen.
Wir brauchen eine Lösung, die besonders in diesem wichtigen Punkt
Rechtssicherheit und Vertrauen schafft - bei den Organspendern, den
Organempfängern, den Angehörigen und den Ärzten. Wir brauchen eine Lösung, die
für alle Beteiligten nachvollziehbar, praktikabel ist und Mißbrauch verhindert.
Diese Lösung muß auch dafür sorgen, daß alle Beteiligten in der Grenzsituation
einer Transplantation mit seelischen Nöten nicht alleine gelassen werden.
Deshalb haben wir im Gesetz vorgesehen, daß eine Beratung und ggf. eine
psychologische Betreuung sichergestellt sein muß.
Lebendspende bei einer engen persönlichen Bindung
Dritter wichtiger Eckpunkt des Transplantationsgesetzes ist die Lebendspende,
also vor allem die Spende einer Niere. Die Zulässigkeit einer solchen Spende
soll an strenge Voraussetzungen geknüpft werden. Sie darf nur erfolgen zwischen
Menschen mit einer engen persönlichen Bindung.
Grundvoraussetzung jeder Lebendspende ist die freiwillige Einwilligung des
Spenders in die Organentnahme. Dazu ist vorgesehen, daß ein Organ erst entnommen
werden darf, wenn
erstens der Spendewillige durch zwei Ärzte eingehend aufgeklärt worden ist und
zweitens die Prüfung einer Gutachterkommission bei der Ärztekammer keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Spender durch Druck oder durch materielle
Anreize zur Spende bewogen worden ist.
Ich glaube, dies ist ein guter Ansatz, um den verschiedenen Problemstellungen -
seien es psychische Probleme, Abhängigkeitsverhältnisse oder eine
Kommerzialisierung der Organspende - entgegenzuwirken.
Strafbarkeit des kommerziellen Organhandels
Ein weiterer wesentlicher Eckpunkt des Gesetzentwurfs ist das Verbot und die
Strafbarkeit des kommerziellen Organhandels. Kommerzieller Organhandel ist mit
der Würde des Menschen und unserer verfassungsrechtlicher Werteordnung
unvereinbar. Das Gesetz wird jeden kommerziellen Handel mit menschlichen Geweben
und Organen verbieten, gleichgültig, so sie aus dem Körper Lebender oder
Verstorbener entnommen worden sind. Verstöße werden strafrechtlich sanktioniert.
Die Bereitschaft zur Organspende darf nicht vom Profitstreben bestimmt sein.
Auch für die menschenverachtende Ausnutzung der wirtschaftlichen Notlage von
Menschen zum Zwecke der Organspende ist in unserer Rechtsordnung kein Platz.
Ebensowenig für die Ausnutzung der gesundheitlichen Notlage und der Hoffnung
schwerkranker Menschen auf ein lebensrettendes Organ. Ich bin froh, daß sich die
deutschen Transplantationszentren schon vor vielen Jahren dazu verpflichtet
haben, in ihrem Verantwortungsbereich jede Kommerzialisierung der Organspende zu
verhindern und bis heute auch verhindert haben. Ihre damit verbundene Forderung
nach einem umfassenden strafrechtlichen sanktionierten Verbot des Organhandels
muß der Gesetzgeber jetzt endlich erfüllen.
Ich bin sicher, daß ein solches Transplantationsgesetz mit einer klaren
rechtlichen Grundlage für die Organentnahme zu mehr Rechtssicherheit führt. Dies
schafft wieder mehr Vertrauen in der Bevölkerung. Und ich hoffe, daß so auch die
Bereitschaft zur Organspende bei uns wieder deutlich zunehmen wird.
Dieses Vertrauen ist die wichtigste Voraussetzung dafür, daß auch in Zukunft
Menschen die berechtigte Hoffnung auf eine lebensrettende und lebenserhaltende
Transplantation haben können - wie viele tausend Patienten vor ihnen auch. Es
liegt an uns, durch ein gutes Gesetz, ein Gesetz, das von einem breiten
gesellschaftlichen Konsens getragen ist, dieses Ziel zu erreichen.
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Rede Seehofer's vor dem Bundestag (6/97)
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Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer zum Entwurf eines
Transplantationsgesetzes vor dem Deutschen Bundestag am 25. Juni 1997
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 53 des BMG vom 25.6.1997)
Organübertragungen gehören zum medizinischen Standard
Organübertragungen gehören heute in Ländern mit hochwertiger medizinischer
Versorgung zum Standard. Allein in Deutschland werden jährlich über 3.000
lebenswichtige Organe transplantiert. Das sind beeindruckende Zahlen, vor allem,
wenn man sich vergegenwärtigt, daß in jedem Fall das Leben eines Menschen
gerettet oder eine Krankheit weitgehend geheilt werden kann.
Zur Realität gehört allerdings auch, daß etwa doppelt so viele Patienten auf ein
Spenderorgan warten. Nicht wenige davon müssen wegen des Mangels an Organen
vorzeitig sterben.
Nur wer jemals einem Menschen gegenüberstand, der auf diese letzte Möglichkeit
der Medizin für sich persönlich gehofft hat, wird verstehen können, daß unsere
Sprache viel zu arm ist, um den Gegensatz zwischen der Todesangst beim Warten
auf ein Spenderorgan und der tiefen Dankbarkeit nach einer erfolgreichen
Transplantation zu beschreiben.
Organspende ist ein Zeichen von Solidarität und Nächstenliebe
Das alles wäre ohne die Bereitschaft vieler Menschen zur Organspende nicht
möglich. Diesen Menschen sind wir zu tiefem Dank verpflichtet. Die beiden großen
Kirchen haben zu Recht immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß Organspende ein
Zeichen der Solidarität und Nächstenliebe ist. Ich bin erleichtert, daß die
Bereitschaft der Deutschen zur Organspende in jüngster Zeit wieder angestiegen
ist, nachdem sie in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen war. Das
macht nicht nur den vielen schwerkranken Menschen, die auf eine
Organtransplantation warten, Mut. Es ist auch ein Auftrag an die Politik,
endlich durch eine klare gesetzliche Regelung die Rechtssicherheit in diesem
sensiblen Bereich zu erhöhen und die gesellschaftliche Anerkennung der
Transplantationsmedizin zu festigen. Das Bundesministerium der Justiz
erarbeitete 1978 - damals unter der Verantwortung von Hans-Jochen Vogel - den
ersten Entwurf für eine bundeseinheitliche Regelung der Zulässigkeit der
Organentnahme. Diesem Entwurf lag die Widerspruchslösung zugrunde. Danach wäre
eine Organentnahme zulässig gewesen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nicht
widersprochen hat. Der Gesetzentwurf hatte wegen der Bedenken des Bundesrates
keinen Erfolg. Deutschland ist einer der letzten Staaten in Europa ohne
gesetzliche Regelung der Organtransplantation. Nach über zwanzig Jahren liegen
jetzt entscheidungsreife Konzepte vor. Mir war wichtig, daß wir in den letzten
Monaten ohne Zeitdruck die verschiedenen Aspekte mit der Öffentlichkeit, den
Ländern, den Sachverständigen und Verbänden diskutiert haben. Ich danke für die
sachliche Auseinandersetzung. Und ich denke, das war ein Beispiel für eine
anspruchsvolle Diskussionskultur.
Zum zentralen Punkt der Diskussion hat sich die Regelung der Zulässigkeit der
Entnahme von lebenswichtigen Organen entwickelt. Die Unterschiede liegen vor
allem in der Bewertung des Hirntodes und in der Frage, ob die nächsten
Angehörigen eine Entscheidungsmöglichkeit im Sinne des Verstorbenen haben, wenn
dieser keine Erklärung zur Organspende hinterlassen hat. Diese Unterschiede sind
von elementarer Bedeutung für die Transplantationsmedizin und auch für die
ethischen Fundamente unserer Rechtsordnung. Ich bitte Sie, dem auch von mir
unterstützten Antrag Ihre Zustimmung zu geben. Ihm liegt die erweiterte
Zustimmungslösung zugrunde.
Erweiterte Zustimmungslösung
Die erweiterte Zustimmungslösung beruht auf der Grundentscheidung, daß Organe
immer nur dann entnommen werden dürfen, wenn der Tod des Organspenders nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft festgestellt ist. Kein Leben darf
zugunsten eines Organempfängers vorzeitig für tot erklärt werden.
Weitere Voraussetzung ist, daß die Zustimmung des Organspenders vorliegt. Hat
der Organspender keine Erklärung abgegeben, können die Angehörigen einer
Organentnahme im Sinne des Verstorbenen zustimmen. Sie haben dabei den
mutmaßlichen Willen des Organspenders zu beachten. Dieses Konzept entspricht der
seit über 25 Jahren im Einklang mit den anerkannten Rechtsgrundsätzen geübten
und von der Rechtsprechung bestätigten Praxis. Unser Ziel ist, die
Transplantationsmedizin in ihrer derzeitigen Ausprägung gesetzlich abzusichern
und durch eindeutige Rechtsgrundlagen die Voraussetzungen für Vertrauen zu
schaffen.
Feststellung des Todes nach den medizinisch- naturwissenschaftlichen
Erkenntnissen
Die Kriterien für die Feststellung des Todes sind von der medizinischen
Wissenschaft nach medizinisch- naturwissenschaftlichen Regeln zu definieren. Die
Definition des Todes ist keine Aufgabe der Politik oder des Gesetzgebers. Allein
die naturwissenschaftliche Forschung kann für alle Menschen in gleicher Weise
feststellen, welche körperlichen Befunde Leben und Tod voneinander abgrenzen,
unabhängig von einem bestimmten Menschenbild oder einem subjektiven Verständnis
von Leben und Tod. Das entspricht unserem Rechts- und Verfassungsverständnis.
Denn auch das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, wann menschliches Leben
beginnt, nicht nach lebensweltlichen, theologischen, philosophischen oder
emotionalen Erfahrungen beantwortet, sondern entsprechend dem
naturwissenschaftlich- medizinischen Kenntnisstand. Für die Frage nach dem
Lebensende kann es keine andere Entscheidungsgrundlage geben. Der Gesetzgeber
kann in dieser wichtigen Frage keine unterschiedlichen Maßstäbe zugrundelegen.
Wir können - und da weiß ich mich einig mit dem Bundesministerium des Innern -
die elementare Frage, ob der Mensch zum Zeitpunkt der Organentnahme tot ist oder
noch lebt, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht offen lassen. Denn von
Verfassungs wegen darf die Organentnahme - abgesehen von der unter sehr engen
Grenzen zulässigen Lebendspende - nur bei toten Menschen gesetzlich zugelassen
werden. Diese Auffassung vertritt auch das Bundesministerium der Justiz in
seiner Stellungnahme an das Bundesministerium für Gesundheit vom Dezember 1995.
Der Gesetzgeber sollte aber zusätzlich für die Wissenschaft und die Ärzteschaft
unverrückbare Grenzen setzen, die nicht überschritten werden dürfen. Deshalb
wird vorgeschrieben, daß vor einer Organentnahme stets der Ausfall der
Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms festzustellen
ist. Damit definiert der Gesetzgeber nicht den Tod, legt aber als
Mindestvoraussetzung fest, daß eine Organentnahme unzulässig ist, wenn nicht
zuvor der Gesamthirntod festgestellt ist.
Selbstbestimmungsrecht hat erste Priorität
Die gesetzliche Regelung der Zulässigkeit der postmortalen Organspende muß dem
über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrecht jedes Menschen Rechnung
tragen. Die persönliche Entscheidung für oder gegen eine Organspende ist von
jedermann - auch von den Angehörigen - zu beachten. Das Selbstbestimmungsrecht
der Bürgerinnen und Bürger hat erste Priorität. So sehr wir wünschen, daß sich
möglichst viele Bürger für ein "Ja" entscheiden, so sehr respektieren wir die
Entscheidung für ein "Nein".
Einbeziehung der nächsten Angehörigen
Das Gesetz muß aber auch die weitaus überwiegende Zahl der Fälle, in denen der
Verstorbene zu Lebzeiten - aus welchen Gründen auch immer - keine Erklärung zur
Organspende abgegeben hatte, sachgerecht und ausgewogen regeln. Dazu gehört nach
meiner Überzeugung auch die Einbeziehung der nächsten Angehörigen in die
Entscheidung. Bei der Beteiligung der Angehörigen muß sich der Arzt zunächst
vergewissern, ob dem nächsten Angehörigen eine Erklärung des möglichen
Organspenders zur Organspende bekannt ist. Ist dies der Fall, bleibt kein Raum
für eigene Überlegungen des Angehörigen. Der Wille des Verstorbenen gilt
uneingeschränkt. Ist keine Erklärung des Verstorbenen bekannt, muß der
Angehörige sich an einem mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders
orientieren. Das heißt, er muß aufgrund seiner Kenntnis der Gesamtpersönlichkeit
eine Entscheidung treffen, die nach seiner Überzeugung dem Verstorbenen gerecht
wird. Damit liegt die Entscheidung bei denen, die besser als der Gesetzgeber
einschätzen können, was im Sinne des Verstorbenen ist.
Verständnis für die Situation der Angehörigen
Wir wissen, daß es bei dem Verlust eines Angehörigen leider keinen Weg gibt, der
die Betroffenen von Schmerz und Trauer befreit. Für die Angehörigen bedeutet
deshalb die Entscheidung über die Organspende eine große, zusätzliche Belastung.
Sie befinden sich wie die Ärzte in einer Grenzsituation. Ich habe Verständnis
dafür, daß manche sich damit überfordert fühlen und in dieser Situation sich
nicht äußern wollen. Niemand darf unter einen gesetzlichen oder
gesellschaftlichen Entscheidungsdruck gestellt werden. Jede Entscheidung ist zu
respektieren, auch die Entscheidung, in der Phase der Trauer nicht mit der Frage
der Organspende befaßt zu werden. Wir dürfen aber auch nicht verkennen, daß
viele Angehörige eine Entscheidungsmöglichkeit bejahen. Die Tatsache, daß heute
etwa 95% der Organentnahmen in Deutschland auf einer Zustimmung der Angehörigen
beruhen, sollte uns Mut machen.
Verfahrensrechtliche Sicherungen
Viele Menschen haben Angst, daß bei der Todesfeststellung Fehler gemacht werden,
oder daß Ärzte sich bei der Organentnahme über den Willen des Verstorbenen oder
der von ihnen selbst getroffenen Entscheidung hinwegsetzen. Deshalb schlagen wir
zusätzliche verfahrensrechtliche Sicherungen im Gesetz vor. So muß die
Feststellung des Todes von zwei qualifizierten Ärzten getroffen werden, die den
Verstorbenen unabhängig voneinander untersucht haben und die außerdem mit der
nachfolgenden Organtransplantation nichts zu tun haben dürfen. Die Organentnahme
und die Beteiligung der Angehörigen muß vom Arzt dokumentiert werden. Die
Angehörigen haben ein Recht auf Einsichtnahme in diese Unterlagen und können
dabei auch eine sachverständige Person ihres Vertrauens hinzuziehen. All diese
Regelungen sind geeignet, Transparenz zu schaffen und Vertrauen zu bilden.
Enge Zustimmungslösung wäre ein Irrweg
Als Alternative zur erweiterten Zustimmungslösung liegt Ihnen heute die enge
Zustimmungslösung vor. Das heißt, eine Organentnahme ist nur dann zulässig, wenn
der Betroffene selbst eingewilligt hat. Selbstverständlich achte ich andere
Positionen. Dennoch möchte ich meine Argumente gegen eine enge Zustimmungslösung
vortragen. Die dazu vorliegenden Anträge würden das geltende Recht ändern. Das
gilt vor allem für die vorgeschlagene gesetzliche Neubewertung des Hirntodes.
Sie würden die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte korrigieren, die bisher
den Hirntod als sicheres Todeszeichen anerkannt hat. An die Stelle des geltenden
Rechts würde ein politischer Scheinkompromiß treten, der völlig unvereinbare
Positionen miteinander verbinden will. Ein Teil der Antragsteller, die die enge
Zustimmungslösung vertreten, ist der Auffassung, daß der Organspender noch lebt.
Andere sind der Auffassung, daß in dieser Frage zumindest Unsicherheit besteht.
Und wieder andere sagen, daß der Zeitpunkt des Todeseintritts prinzipiell nicht
exakt feststellbar sei. Ich frage mich, wie auf einer solchen Grundlage
Transplantationsmedizin für Ärzte noch möglich sein soll und wie der heute
vorhandene gesellschaftliche Konsens erhalten werden soll. Ein
Transplantationsgesetz, das den Hirntod als bloßes Entnahmekriterium im Gesetz
verankern und damit offen lassen will, ob der Mensch in diesem Zustand noch lebt
oder schon tot ist, enthält darüber hinaus unüberbrückbare Widersprüche und
bedenkliche Grenzverschiebungen in der Frage des Lebensschutzes.
E r s t e n s: Wer offen läßt, ob der Organspender bei der Organentnahme lebt,
der läßt auch offen, ob Ärzte mit der Organentnahme den Organspender töten.
Damit stünde die Transplantationsmedizin in Deutschland rechtlich im Zwielicht
und wäre auch international isoliert. Wir können es den Ärzten nicht zumuten,
bei einem - angeblich - Sterbenden durch die Entnahme eines lebenswichtigen
Organs den Tod herbeizuführen. Das wäre im wahrsten Sinne des Wortes auch
tödlich für die gesellschaftliche Akzeptanz der Transplantationsmedizin. Die
Bundesärztekammer als Vertreter der deutschen Ärzteschaft und alle
medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften haben bis in die letzten Tage
hinein immer wieder deutlich gemacht, daß ein solches Verfahren für sie nicht
zumutbar ist. Kein Transplantationsgesetz der Welt erlaubt oder verlangt, daß
Ärzte die Organe sterbender Menschen zur Behandlung anderer schwerstkranker
Menschen entnehmen.
Z w e i t e n s: Dieses Konzept verschiebt auch die ethischen Fundamente unserer
Rechtsordnung. Öffnen wir an dieser Stelle Grenzen, dann werden wir unmittelbar
mit der Frage der aktiven Sterbehilfe konfrontiert sein. Erlaubt der
Gesetzgeber, Sterbenden lebenswichtige Organe im Interesse Dritter zu entnehmen,
wäre nicht einzusehen, weshalb eine aktive Lebensbeendigung nicht auch sonst
gesetzlich freigegeben werden soll. Wer an der Unantastbarkeit des Lebens und an
der Bindung der Ärzteschaft an diesen Grundsatz festhalten will, darf hier keine
Grenzverschiebung zulassen.
D r i t t e n s: Wie sollen wir den Bürgerinnen und Bürgern die Motivation zur
Organspendebereitschaft erklären, wenn der Gesetzgeber in der Frage des Todes
des Organspenders mehrdeutig ist und jeder Auslegung Raum lässt? Die
gegenwärtige gesellschaftliche Akzeptanz der Organentnahme wäre mit einem
solchen Modell nachhaltig beeinträchtigt.
Enge Zustimmungslösung wäre das Ende der heutigen Transplantationsmedizin
Wer die Frage des Todes offen läßt, kann sich nur für die enge Zustimmungslösung
entscheiden. Das würde aber die Frage der Transplantation bei Kindern besonders
problematisch machen. Denn es ist verfassungsrechtlich höchst zweifelhaft, ob
Eltern außerhalb eines Totensorgerechts einer Organentnahme zustimmen dürfen.
Der überwiegende Teil der Sachverständigen sieht für eine Zustimmung der Eltern
keinen Raum, solange ein Kind noch lebt. Das Sorgerecht der Eltern muß sich
ausschließlich am Wohl des Kindes orientieren. Die Zustimmung zu einer
Organentnahme wäre mit dem Sorgerecht für ein noch lebendes Kind kaum vereinbar.
Wer für die enge Zustimmungslösung ohne Entscheidungsrecht der Angehörigen und
eine entsprechende Änderung des geltenden Rechts eintritt, der muß den Menschen
auch offen sagen, daß er die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung nicht
mehr auf dem jetzigen Niveau aufrecht erhalten kann. Die enge Zustimmungslösung
wäre das Ende der heutigen Transplantationsmedizin für lebenswichtige Organe in
Deutschland.
Niemand kann realistisch davon ausgehen, daß selbst bei intensiver Aufklärung
der Bevölkerung sich jeder Bürger und jede Bürgerin zu Lebzeiten für oder gegen
eine postmortale Organspende entscheidet. 1996 hatten gerade 3,3% derjenigen
Verstorbenen, die als Spender von Herz, Nieren, Lunge oder Leber in Betracht
kamen, ihre Organspendebereitschaft in einem Organspendeausweis dokumentiert.
Ich verweise im übrigen auch auf internationale Erfahrungen, so z.B. auf die
Resonanz der schwedischen Bevölkerung auf entsprechende Hauswurfsendungen des
schwedischen Gesundheitsministeriums. Nur von 15% der schwedischen Bürger
erhielten die Organisatoren eine Antwort. Und nur die Hälfte davon war positiv.
Selbstverständlich wollen wir durch eine Motivationskampagne auch wesentlich
mehr Bürgerinnen und Bürger dazu bewegen, eine persönliche Entscheidung in der
Frage einer Organspende zu treffen und zu dokumentieren.
Aber auch für eine Motivationskampagne gilt: Auch derjenige verdient Respekt,
der bewußt auf eine Erklärung zu Lebzeiten verzichtet. Er mag dafür Gründe
haben, deren Kritik uns nicht zusteht. Um Solidarität mit schwerkranken Menschen
kann man nur bitten. Verordnete Solidarität ist aber etwas anderes als
Humanität. Es kann daher keine Verpflichtung geben, aber auch keinen moralischen
Druck, sich zu Lebzeiten in der Frage der Organspende zu entscheiden.
Ein Gesetz mit enger Zustimmungslösung würde in massiver Weise die
Transplantationsmedizin in Deutschland gefährden. Denn eine solche Lösung
- steht im Konflikt mit der seit 25 Jahren gültigen Praxis der
Transplantationsmedizin in Deutschland,
- widerspricht der eindeutigen Haltung der Bundesärztekammer als Vertretung der
deutschen Ärzteschaft und der medizinisch- wissenschaftlichen
Fachgesellschaften,
- würde im Ergebnis weniger Organentnahmen zulassen und den Organmangel
drastisch verstärken,
- würde uns von der internationalen Medizin abkoppeln und die internationale
Zusammenarbeit bei der Organvermittlung beenden,
- würde für viele Menschen auf den Wartelisten das Ende der Hoffnung auf ein
Organ und damit das Ende der Hoffnung auf Leben bedeuten.
Wir brauchen eine Lösung, die Sicherheit und Vertrauen schafft und nicht
Unsicherheiten auslöst. Eine Lösung, die für alle Beteiligten nachvollziehbar
und praktikabel ist und Mißbrauch verhindert.
Ich bin sicher, daß ein Transplantationsgesetz mit erweiterter Zustimmungslösung
zu mehr Rechtssicherheit und damit Vertrauen führt. Und ich bin sicher, daß auf
dieser Grundlage auch die Bereitschaft bei uns deutlich dauerhaft zunehmen wird,
nach dem Tod Organe zu spenden.
Ich sehe die Entscheidungsprobleme von möglichen Spendern, Angehörigen und
Ärzten. Wir müssen aber auch die Sorgen und Todesängste jener sehen, für die die
Transplantation die einzige Lebenshoffnung ist. Es geht bei dieser Entscheidung
auch darum, schwerkranken Menschen zu helfen. Die Art und Weise, wie wir mit
diesen Menschen umgehen, ist ein Spiegelbild für die Mitmenschlichkeit in
unserer Gesellschaft.
Viele von uns haben mit sich gerungen, welcher Lösungsweg eingeschlagen werden
sollte. Heute muß sich nun jeder Kollege und jede Kollegin persönlich in der
zentralen Frage des Gesetzes, nämlich der Zulässigkeit der Organentnahme,
entscheiden. Ich bitte Sie, sich für das von mir mit eingebrachte Modell der
erweiterten Zustimmungslösung zu entscheiden, weil es die beste Antwort auf die
Verbindung des Todes eines Menschen mit dem Gedanken der Lebensrettung anderer
Menschen ist.
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