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Informationen zum Transplantationsgesetz

Stellungnahmen der Bundesärztekammer:

bulletHinweise zu Organ- und Gewebeentnahmen bei toten Spendern gemäß Transplantationsgesetz
bulletRichtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16 Transplantationsgesetz
bulletRichtlinien für die Warteliste und für die Organvermittlung

Allgemeine Informationen

bulletStellungnahme der evangelischen Kirche
bulletRede Seehofers (4/96)
bulletRede Seehofers (6/97)
bulletGesetz
bulletGesetz kurz

Allgemeine Informationen - Diskussionen
Transplantationsgesetz: Erste Hürde genommen
In erster Lesung hat der Bundestag jetzt das gemeinsam von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD eingebrachte Transplantationsgesetz verabschiedet.

Nach mehr als 20jähriger Diskussion hat der Bundestag mit der erweiterten Zustimmungslösung die rechtlichen Voraussetzungen für die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen geschaffen. Die Initiative wurde möglich, nachdem Ende l994 durch eine Änderung des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz von den Ländern auf den Bund übertragen worden war. Nach einer betont sachlichen Diskussion sprach sich die Mehrheit der Abgeordneten für folgende Regelungen aus: Bei Verstorbenen sollen Organe nur entnommen werden dürfen, wenn der Tod des Spenders durch zwei unabhängig voneinander untersuchende Ärzte festgestellt ist, die an der späteren Transplantation nicht beteiligt sind. Voraussetzung für eine Organentnahme ist die Feststellung des Hirntodes, das heißt: Ausfall der gesamten Hirnfunktionen oder endgültiger und irreversibler Stillstand von Herz und Kreislauf. Dabei muss nach der erweiterten Zustimmungslösung die zu Lebzeiten abgegebene Erklärung einer Person für oder gegen eine Organspende nach dem Tode strikt befolgt werden.

Erweiterte Zustimmungslösung
Die Grenzen für eine Organentnahme sind eng gezogen. In dem von Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer (CSU) begründeten Antrag der Fraktionen heißt es: "Ist dem Arzt, der eine Organentnahme beabsichtigt, weder eine Einwilligung noch ein Widerspruch des Verstorbenen bekannt, soll die Entnahme von Organen nach festgestelltem Tod nur zulässig sein, wenn der Arzt den nächsten Angehörigen über eine mögliche Organentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat." Der Angehörige muss volljährig sein und dem Verstorbenen "in besonderer persönlicher und sittlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden haben". Er ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu beachten. Außerdem kann dem Angehörigen eine Entscheidungsfrist eingeräumt werden. Widerspricht er der Entnahme innerhalb dieser Frist nicht, so gilt seine Zustimmung als erteilt.

Der Mediziner soll verpflichtet werden, den Inhalt der Unterrichtung und einer möglichen Vereinbarung aufzuzeichnen und den nächsten Angehörigen Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Sollte der Verstorbene die Entscheidung über eine Organentnahme einer bestimmten Person übertragen haben, muss diese an die Stelle des nächsten Angehörigen treten. Vorgesehen ist eine bundesweite Aufklärungskampagne sowie ein Register zur freiwilligen Dokumentation der Erklärungen zur Organspende und ein Organspendeausweis. Organspenden von Toten haben Vorrang vor Lebendspenden.

Seehofer: Willen des Spender respektieren
"Die Menschen brauchen in der Frage der Organspende, die eine Grenzsituation unseres Daseins trifft, ethisch­moralische und rechtlich verlässliche Orientierungen. Von der Qualität unserer Antwort auf diese Fragen hängt es ab, ob wir aus Skepsis Zuversicht und aus Misstrauen Vertrauen schaffen können, um so die Zustimmung und Bereitschaft zur Organspende zu erhöhen. Es kann nur unsere Aufgabe sein, um Organspenden zu bitten. Wer fordert, mindert die Spendenbereitschaft. Deshalb brauchen wir eine Lösung, die garantiert, dass die Würde des Menschen nicht verletzt wird. Unsere Leitlinie ist es daher, dass die Organentnahme und alle daraus folgenden Maßnahmen unter Beachtung des Willens des Spenders durchgeführt werden."

"Wir haben uns nach reiflicher Überlegung für die erweiterte Zustimmungslösung entschieden, weil die enge Zustimmungslösung zu einer Zwei­Klassen­Medizin führen würde Von den 900.000 Todesfällen pro Jahr in Deutschland kommen nur etwa 5.000 potentiell für eine Organspende in Frage. Der Bedarf an Spenderorganen liegt aber höher. Die enge Zustimmungslösung wäre unrealistisch und erfolglos. Die Transplantationsmedizin würde ins Ausland verlagert und könnte nur noch von solchen Patienten in Anspruch genommen werden, die sich eine entsprechende Behandlung leisten können."

Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP
Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz TPG).

A. Problem
Bei vielen schwerkranken Menschen kann heute durch eine Organtransplantation das Leben gerettet oder die Krankheit weitgehend geheilt oder gelindert und damit die Lebensqualität entscheidend verbessert werden. Organ- und Gewebeübertragungen gehören aufgrund der Entwicklung der Medizin in den letzten 25 Jahren zum Standard der medizinischen Versorgung. Die Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende ist dagegen in den letzten Jahren in Deutschland stark zurückgegangen. So stehen heute z.B. für die Übertragung von Niere, Leber, Herz und Außenhornhaut nach Schätzung des Arbeitskreises Organspende nur etwa die Hälfte der benötigten Transplantate zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die deutschen Transplantationszentren bisher über die Vermittlung der Stiftung Eurotransplant in Leiden/Niederlande zum Teil in erheblichem Umfang mehr Spenderorgane aus Nachbarländern erhalten als dorthin abgegeben haben. Es kann nicht erwartet werden, dass diese Länder das auf Dauer hinnehmen.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Spende und Entnahme von menschlichen Organen, Organteilen und Geweben zum Zwecke der Transplantation sind in der Bundesrepublik Deutschland - im Gegensatz zu den meisten anderen europäischen Staaten - nicht spezialgesetzlich geregelt, sondern bestimmen sich nach allgemeinen Regeln und Grundsätzen. Eine Zusammenfassung wichtiger medizinischer, ärztlicher, ethischer und juristischer Grundsätze bei Organtransplantationen enthält der Transplantationskodex, den sich die deutschen Transplantationszentren im Jahre 1987 gegeben und zu dessen Einhaltung sie sich selbst verpflichtet haben. Die in der ehemaligen DDR auf diesem Rechtsgebiet erlassenen Vorschriften gelten nach dem Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet als Landesrecht fort, soweit sie mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie werden aber wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen einzelne Bestimmungen insgesamt nicht mehr angewandt.

B. Lösung
Schaffung klarer Rechtsgrundlagen für :

die Spende und Entnahme von Organen, Organteilen und Geweben (Organen) zum Zwecke der Übertragung auf andere Menschen auf der Grundlage erteilter Zustimmung,

die Gewährleistung und den rechtlichen Schutz der Möglichkeit, eine Organspende abzulehnen,
die organisatorischen Voraussetzungen der Entnahme, Vermittlung und Übertragung lebenswichtiger Organe,
die Vermittlung lebenswichtiger Organe nach Maßgabe medizinischer Kriterien, um die Gleichbehandlung der für eine Transplantation nach ärztlicher Entscheidung vorgesehenen Patienten zu gewährleisten,
die Bestrafung des Handeltreibens mit menschlichen Organen sowie unrechtmäßigen ärztlichen Handelns bei der Organentnahme und -übertragung,
die Aufklärung der Bevölkerung über die Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, damit auf der Grundlage sachgerechter Information möglichst viele Bürgerinnen und Bürger zu Lebzeiten eine persönliche Entscheidung zur Organspende treffen und dokumentieren.
C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Dem Bund, den Ländern und den Gemeinden sowie den Krankenkassen und anderen Beteiligten entstehen Kosten im Rahmen der Aufklärung der Bevölkerung über die Organspende und -transplantation gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs. Die Höhe dieser Kosten läßt sich noch nicht genau beziffern. Die Kosten für die mögliche Einrichtung einer Registerstelle nach § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfs lassen sich ebenfalls derzeit noch nicht beziffern im übrigen ist die Regelung der Finanzierung der Registerstelle einer Rechtsverordnung vorbehalten.



Rede von Ex-Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer (4/96)
...vor dem Deutschen Bundestag zum Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz) am 19. April 1996

Organspende: Ein besonderes Zeugnis der Mitmenschlichkeit
Organ- und Gewebeübertragungen gehören heute in Deutschland und den meisten anderen Staaten mit einem hochentwickelten Gesundheitswesen zum Standard der medizinischen Versorgung. Bis Ende 1995 wurden in Deutschland 30.635 Nieren, 4.135 Herzen, 4.002 Lebern, 473 Bauchspeicheldrüsen und 435 Lungen transplantiert.

Mit jeder Transplantation kann Leben gerettet, eine Krankheit geheilt oder gelindert werden. Und jedem einzelnen Patienten kann diese letzte Möglichkeit der Medizin, die Gesundheit schwerkranker Menschen wiederherzustellen, neue Freiheiten, neue Möglichkeiten der Lebensführung und Lebensplanung eröffnen. Für viele Patienten ist der Tag der Operation deshalb auch der Beginn eines neuen Lebensabschnittes, den sie wie einen zweiten Geburtstag feiern.

Das alles wäre ohne die Bereitschaft zur Organspende nicht möglich. Diese Bereitschaft ist ein besonderes Zeugnis der Mitmenschlichkeit. Denn wer sich dazu entschließt, will zuallererst kranken Menschen helfen - ohne Absichten und ohne die Gewißheit haben zu können, bei einer eigenen schweren Krankheit die gleiche Hilfe zu erhalten. Deshalb ist die Bereitschaft zur Organspende im besten Sinne des Wortes zuallererst uneigennützig. Sie ist ein ganz persönliches Beispiel praktizierter Nächstenliebe. Und dafür kann man nur dankbar sein.

Ich sage das mit allem Respekt vor denen, die sich nicht zu einer Organspende entschließen könne - aus welchen Gründen auch immer. Es steht niemandem zu, diese Entscheidung zu kritisieren. Und es steht erst recht niemandem zu, das Maß der Mitmenschlichkeit nur und ausschließlich oder doch zuerst am Kriterium der Organspende festzumachen. Eine Moral, die das zuläßt oder fördert, würde sich selbst urteilen.

Unsere Aufgabe ist es, die Voraussetzungen für Transplantationen und ihre rechtliche Grundlagen neu zu gestalten. Wie schwer das ist, haben wir alle bei den Vorbereitungen für dieses Transplantationsgesetz erfahren. Das lag nicht zuletzt auch daran, daß viele Menschen auf die Organspende und die Organtransplantation so sensibel wie auf kaum einen anderen Bereich der medizinischen Versorgung reagieren.

Die Menschen reagieren auf dieses Thema so sensibel, weil es hier weit über die eigentlich medizinischen Aspekte hinaus auch um grundsätzliche rechtliche und ethische Fragen des Zusammenlebens in einer Gesellschaft geht, die jeden einzelnen unmittelbar betreffen können. Hier tauchen Fragen auf, die über das eigene Leben hinausreichen.

Hier ist eine Dimension der persönlichen Betroffenheit, Entscheidung und damit auch der persönlichen Verantwortung erreicht, die es im Zusammenhang mit medizinischen Möglichkeiten so vorher noch nicht gegeben hat.

Es geht um eine besondere Form der Verbundenheit zwischen den Menschen, die über den Tod hinaus wirkt. Jeder von uns steht hier vor der Frage, ob er zu dieser Verbundenheit bereit ist und zu welchen Konsequenzen das führt.

Deshalb ist es selbstverständlich, daß die Menschen in solchen Situationen verläßliche Orientierungen brauchen. Sie müssen sich darauf verlassen könne, daß Mediziner, Juristen, Wissenschaftler und auch Politiker mit der Möglichkeit der Organspende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung höchstverantwortlich umgehen.

Aus Mißtrauen Vertrauen schaffen
Von der Qualität unserer Antworten auf solche berechtigten Erwartungen wird die Einstellung der Menschen zur Transplantationsmedizin abhängen. Je besser es uns gelingt, mit unseren Antworten aus Skepsis Zuversicht, aus Unsicherheit Sicherheit und aus Mißtrauen Vertrauen zu schaffen, desto eher wird die Bereitschaft zur Organspende steigen, die in den vergangenen Jahren leider zurückgegangen ist. Und je mehr Menschen sich hier in Deutschland zur Organspende bereit erklären, desto mehr kann schwerkranken Menschen durch die Transplantationsmedizin geholfen werden.

Wir brauchen mehr Menschen, die sich zur Organspende bereit erklären, weil wir uns auf die Dauer nicht auf die hohe Spendebereitschaft in unseren Nachbarländern verlassen können. Ohne deren Hilfe könnte ein großer Teil der Transplantationen gar nicht durchgeführt werden. Dafür sind wir dankbar. Aber wir können nicht erwarten, daß das in alle Zukunft so bleibt. Das ist auch moralisch nicht vertretbar. Deswegen ist es unsere Aufgabe, unseren Teil dazu beizutragen, die Spendebereitschaft in der Bevölkerung zu erhöhen.

Bei allen Unterschieden, die sich im Verlauf der Vorbereitungen für ein Transplantationsgesetz aufgetan haben, sind wir uns alle in diesem Ziel einig. Und das ist auch der Maßstab für den gemeinsamen von der CDU/CSU, F.D.P. und SPD eingebrachten Gesetzentwurf zur Spende, Entnahme und Übertragung von menschlichen Organen.

Bedingungen für ein Transplantationsgesetz
Von vornherein stand deshalb auch fest: Es kann nur unsere Aufgabe sein, um Organspenden zu bitten. Wer hier fordert, oder die Menschen zu einer Entscheidung drängen möchte, erreicht das Gegenteil. Auch die Ablehnung einer Organspende darf nicht moralisch abgewertet oder sogar mißbilligt werden.

Wenn der Eindruck entsteht, daß die Achtung vor dem Persönlichkeitsschutz Verstorbener nicht der Maßstab des Handelns oder Unterlassens ist, dann werden wir das notwendige Vertrauen in die Transplantationsmedizin nicht erreichen.

Wir brauchen deshalb eine Lösung, die garantiert, daß die Wörter des Menschen, auch eines toten Menschen, nicht im Namen fremden Wohlergehens verletzt wird. Eine Lösung, die diese besondere Hilfe erbittet und nicht erzwingt, eine Lösung, die auch Grenzen für die Organentnahme setzt. Das sind unverzichtbare Bedingungen für ein Transplantationsgesetz.

Maßstab unseres Handelns: Achtung vor der Würde und dem Persönlichkeitsrecht des Menschen
Eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene ist erst seit kurzer Zeit möglich. Wie sie wissen, hat der Bund durch eine Grundgesetzänderung seit dem 15. November 1994 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine umfassende Regelung des Transplantationsrechts durch den Bund geschaffen.

Die Leitlinie für die gesetzliche Regelung steht fest: Die Organentnahme und alle mit ihr verbundenen Maßnahmen müssen unter Achtung des Willens und der Würde des Organspenders durchgeführt und auf das medizinisch unerläßliche Maß beschränkt werden.

Das Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger hat höchste Priorität. Die zu Lebzeiten abgegebene Erklärung zur Organspende hat absoluten Vorrang und ist von jedermann strikt zu beachten. Um so wichtiger ist ihre sichere Dokumentation.

Unterschiedliche Auffassungen bestehen in der Frage, ob die Zuverlässigkeit der Organentnahme ausschließlich an eine zu Lebzeiten dokumentierte Einwilligung geknüpft werden soll, oder ob nicht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Angehörigen Verstorbener entscheiden können.

Enge Zustimmungslösung wäre das Ende der Transplantationsmedizin

Die Vertreter der engen Zustimmungslösung knüpfen die Zulässigkeit der Organentnahme ausschließlich an eine zu Lebzeiten dokumentierte Einwilligung.

Ich glaube, daß dieser Weg uns nicht weiterführt. Er wäre sogar das Ende der Transplantationsmedizin für lebenswichtige Organe in Deutschland. Denn auch bei eingehender und wiederholter Aufklärung der Bevölkerung ist nicht zu erwarten, daß sich jeder Bürger und jede Bürgerin zu Lebzeiten für oder gegen eine postmortale Organspende entscheidet. Ein Ende der Transplantationsmedizin wiederum würde die Gefahr des Organhandels fördern und Transplantationen in das Ausland verlagern.

Derzeit haben höchstens 5% derjenigen Verstorbenen, die z.B. als Spender von Herz, Nieren oder Leber in Betracht kommen, einen Organspendeausweis ausgefüllt. Dies ist zu wenig, und wir wollen durch eine Motivationskampagne auch wesentlich mehr Bürgerinnen und Bürger dazu bewegen, eine persönliche Entscheidung in der Frage einer Organspende zu treffen und zu dokumentieren.

Wir müssen aber nüchtern sehen: Nur etwa 5.000 der jährlich 900.000 Versterbenden in Deutschland kommen als Organspender in Frage, weil sie während einer intensivmedizinischen Behandlung sterben. Häufig handelt es sich dabei um jüngere Menschen. Selbst bei einer überwältigenden Bereitschaft zur Organspende in der Gesamtbevölkerung wäre es unrealistisch anzunehmen, daß gerade jeder dieser Patienten eine Erklärung zur Organspende abgegeben hat.

Wir kommen deshalb - davon bin ich überzeugt und dafür plädiere ich - ohne Einbeziehung der Angehörigen nicht aus.

Erweiterte Zustimmungslösung: Einbeziehung der nächsten Angehörigen
Daher setze ich mich für die erweiterte Zustimmungslösung ein. Zum einen trägt sie dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen Rechnung. Zum anderen regelt sie in einer sachgerechten und ausgewogenen Form die weitaus überwiegende Zahl der Fälle, in denen der Betroffene zu Lebzeiten - aus welchen Gründen auch immer - keine Erklärung zur Organspende abgegeben hat.

Nach dieser Regelung sollen die nächsten Angehörigen, die den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ja am besten beurteilen können, im Einzelfall die Entscheidung über eine vom Arzt beabsichtigte Organentnahme treffen.

Diese Frage stellt sich den Angehörigen immer bei einer Organentnahme, unabhängig davon, für welche gesetzliche Regelung wir uns in diesem Punkt entscheiden werden. Es ist wichtig, darauf noch einmal ausdrücklich hinzuweisen: Auch bei einem eindeutigen "Ja" eines Verstorbenen zur Organspende werden die Angehörigen vor der Entnahme einbezogen.

Es gehört immer schon zum ärztlichen Selbstverständnis, den nächsten Angehörigen in Grenzsituationen beizustehen und sie über alle Entscheidungen bei der Behandlung zu informieren, gerade auch bei einer intensivmedizinischen Behandlung. Deshalb ist es für mich selbstverständlich und ein Gebot der Pietät, die Angehörigen auch in die Entscheidungen über eine Organentnahme einzubeziehen.

Ich weiß, daß es für die Angehörigen sehr, sehr schwer ist, sich angesichts der Trauer und des Schmerzes über den Verlust eines lieben Menschen mit dieser Frage auseinanderzusetzen zu müssen. Das gilt um so mehr vor dem Hintergrund, daß der Tod in unserer Gesellschaft meist verdrängt wird. Und es ist alles andere als ein Vorwurf, wenn ich sage: Wir alle setzen uns viel zu wenig damit auseinander, daß Leben und Tod untrennbar miteinander verbunden sind.

Gerade aus dieser einfachen Wahrheit heraus sind allerdings auch viele bereit, "Ja" zur Organspende zu sagen. Ich weiß von Angehörigen Verstorbener, die dies begründet haben mit den Worten: "Auf diese Art und Weise hat der Tod wenigstens einen Sinn." Für die Angehörigen war das "Ja" zur Organspende in dieser Situation ein Weg, mit Trauer und Schmerz umzugehen. Um nicht falsch verstanden zu werden. Das wird nicht für jeden so sein. Niemand darf das "Ja" oder "Nein" in dieser Frage mit moralischen Wertungen verbinden. Aber jedem Menschen stellt sich diese Frage. Er muß sich eigenverantwortlich entscheiden. Und jeder Entscheidung muß mit Respekt begegnet werden.

Für mich bedeutet die Einbeziehung der nächsten Angehörigen im übrigen auch ein Stück Transparenz bei der Entscheidung über eine Organentnahme. Deshalb wird die Einbeziehung der Angehörigen in anderen Ländern auch dann praktiziert, wenn der Verstorbene der Organentnahme zu Lebzeiten zugestimmt hat.

Wichtig ist: Auch bei der erweiterten Zustimmungslösung bevormundet oder reglementiert der Staat nicht. Es kommt allein und entscheidend auf den Willen der betroffenen Menschen an.

Ich halte es für notwendig, daß jeder von uns in dieser Frage der Einbeziehung der nächsten Angehörigen eine persönliche Entscheidung treffen kann. Das gilt auch für die Bewertung des Hirntodes. Zu beiden Punkten liegen deshalb Gruppenanträge zur Ergänzung des interfraktionellen Gesetzentwurfes im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vor.

Feststellung des Todes vor jeder Organentnahme
Vor der Organentnahme muß mit Sicherheit festgestellt sein, daß der Spender tot ist. Er darf nicht etwa zugunsten eines Empfängers vorzeitig für tot erklärt werden.

Es ist in erster Linie Aufgabe der medizinischen Wissenschaft, die Methoden der Todesfeststellung zu definieren. Der Gesetzgeber muß hier klare, einwandfrei nachweisbare, naturwissenschaftliche Kriterien benennen, die objektiv nachprüfbar sind.

Hirntod als sicheres Kriterium für Tod des Menschen
Die ganz überwältigende Mehrheit der medizinischen Wissenschaft im In- und Ausland sagt: Der Hirntod ist ein sicheres Zeichen und damit ein zuverlässiges Kriterium dafür, daß der Tod eines Menschen eingetreten ist.

Die Feststellung des Todes erfordert den Nachweis des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls nicht nur eines Teils, sondern der gesamten Hirnfunktion. Dieser Nachweis erfolgt bei nur noch künstlich aufrechterhaltener Atmungs- und Kreislauffunktion durch spezielle klinische und apparative Untersuchungen. Hier spricht der äußere Anschein für einen scheinbar noch lebenden Menschen. Deshalb ist es verständlich, daß manche am Todeseintritt zweifeln.

Doch der Schein trügt. Denn mit dem endgültigen, nicht mehr behebbaren Ausfall aller Hirnfunktionen ist die Grundlage und das Wesensmerkmal des Menschen, die körperlich-geistige Einheit, die ihn als Individuum konstituiert, unwiderruflich zerbrochen. Von einigen wird dieser Zustand besonders drastisch als "innere Enthauptung" umschrieben.

Ich möchte an dieser Stelle Bischof Prof. Lehmann, den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, zitieren, der vor wenigen Wochen zur Frage der Bewertung des Hirntodes folgendes treffend klargestellt hat:

"Der Hirntod ist in gewisser Weise auch ein unsichtbarer Tod. Insofern ist ein gewisses Mißtrauen vieler Menschen, den Hirntod zum einzigen Maßstab der Feststellung des Todes zu erklären, verständlich. Es kann jedoch kein Zweifel bestehen, daß der Hirntod zwar nicht einfach gleichzusetzen ist mit dem Tod des Menschen schlechthin, aber er ist auf seine Weise auch Ausdruck und reales Zeichen des Todes der Person. Darum ist der Hirntod eine nach heutigem Wissen akzeptable Festlegung der Todeszeitbestimmung und eine Methode der Todesfeststellung. Nicht mehr und nicht weniger."

Und die Evangelische Kirche in Deutschland führt in einer Stellungnahme vom 22. Juni 1995 aus:

"Um die Situation angemessen beschreiben zu können, müssen wir die beiden K r i t e r i e n des Todeseintritts ("Hirntodkriterium" und "Herztodkriterium") von dem "Tod des Menschen" unterscheiden: Der Hirntod bedingt den Tod des Menschen als erlebendes, denkendes und handelndes Ich (...). Und weiter: Ein Hirntoter ist also ein Toter mit noch erhaltenen Körperfunktionen und nicht - wie die Kritiker behaupten - ein Sterbender mit lebendem Körper bei gestorbenem Gehirn."

Beide Stellungnahmen machen deutlich, daß es nicht Aufgabe des Gesetzgebers ist, die Theologische oder philosophische Dimension des Todes zu beschreiben. Das Gesetz muß vielmehr verläßliche medizinische und naturwissenschaftliche Kriterien zum Nachweis des eingetretenen Todes benennen.

Durch den Fortschritt der Medizin hat der Herztod als Lebensende an Plausibilität verloren. Denn wenn wir vom Tod sprechen, meinen wir ein Ereignis, das Leben definitiv beendet.

Diese Unumkehrbarkeit ist aber für den Herztod nicht mehr gegeben. Unter bestimmten Voraussetzungen können Atmung und Kreislauf durch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten künstlich aufrechterhalten oder wieder in Gang gesetzt werden. Erst der endgültige, nicht behebbare Ausfall der gesamten Hirnfunktion führt zu dem unumkehrbaren Ergebnis, dem Tod des Menschen.

Die Todesfeststellung auf der Grundlage des nachgewiesenen Hirntodes ist bereits seit vielen Jahren - auch in Deutschland - eindeutig medizinisch definiert. Wir erfinden nicht etwa wegen der Transplantationsmedizin eine neue Todesfeststellung.

Ich weiß, daß sich trotz all dieser Tatsachen einige mit der Anerkennung des Hirntodes als sicheres Todeszeichen schwertun. Jeder von uns hat ein Recht darauf, in dieser schwierigen Frage zu einer persönlichen Entscheidung zu kommen. Und diese Entscheidung muß akzeptiert werden.

Wir müssen aber auch so ehrlich sein, und deutlich sagen: Wer den Hirntod nicht als Kriterium für den eingetretenen Tod des Menschen akzeptieren kann, aus welchen Gründen auch immer - müßte eigentlich zu der Konsequenz kommen, Transplantationen grundsätzlich abzulehnen. Denn es gibt zwischen Leben und Tod keine "Grauzone", die Spielraum für Interpretationen läßt. Erst der Tod rechtfertigt die Entnahme von Organen.

Deshalb wären bei der Annahme, der Tod des Menschen würde erst mit dem Herz-Kreislauf-Stillstand eintreten, alle vorbereitenden Maßnahmen zur Organentnahme und auch die Organentnahme selbst aktive Tötungshandlungen, weil sie diesen Stillstand durch ärztliches Handeln herbeiführen.

Auch das verlöschende Leben steht unter der uneingeschränkten grundsätzlich verbürgten Unantastbarkeit und Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens. Das in Artikel 2 Absatz 2 unseres Grundgesetzes verankerte Recht auf Leben ist auch hier eindeutig: Der Staat darf danach eine aktive Tötung auch nicht kurz vor dem Todeseintritt oder zum Zwecke der Lebensrettung Dritter hinnehmen.

Und entsprechend gibt es auch die strafrechtlichen Vorschriften, nach denen die Tötung eines Menschen selbst auf dessen ausdrückliches Verlangen hin als Verbrechen strafbar ist. Von dieser Regelung kann es keine Ausnahme geben - auch nicht für die Transplantationsmedizin. Niemand darf sich auf eine solchen Weg einlassen. Es muß dabei bleiben: Mit der Entnahme lebenswichtiger Organe darf erst begonnen werden, wenn der Mensch nicht mehr lebt und sein Tod zuverlässig festgestellt ist - keine Sekunde vorher. Und darauf beruht auch die Transplantationsmedizin der vergangenen Jahre.

In keinem Land der Welt mit gesetzlichen Regelungen zur Organentnahme für Transplantationen wird ein Hirntoter als noch Lebender angesehen. Dies widerspräche nicht nur dem supranationalen Konsens, wie er sich in Entschließungen des Europarates, der Weltgesundheitsorganisation und des Europäischen Parlamentes manifestiert hat, sondern auch tragenden Grundsätzen unserer Rechtsordnung.

Ich weiß, daß viele Menschen Angst vor Fehlern bei der Hirntodfeststellung haben. Deshalb haben wir zusätzliche verfahrensrechtliche Sicherungen im Gesetz verankert. So muß die Feststellung des Todes von zwei qualifizierten Ärzten getroffen werden, die den Verstorbenen unabhängig voneinander untersucht haben und die außerdem mit der nachfolgenden Organtransplantation nichts zu tun haben dürfen.

Wir brauchen eine Lösung, die besonders in diesem wichtigen Punkt Rechtssicherheit und Vertrauen schafft - bei den Organspendern, den Organempfängern, den Angehörigen und den Ärzten. Wir brauchen eine Lösung, die für alle Beteiligten nachvollziehbar, praktikabel ist und Mißbrauch verhindert.

Diese Lösung muß auch dafür sorgen, daß alle Beteiligten in der Grenzsituation einer Transplantation mit seelischen Nöten nicht alleine gelassen werden. Deshalb haben wir im Gesetz vorgesehen, daß eine Beratung und ggf. eine psychologische Betreuung sichergestellt sein muß.

Lebendspende bei einer engen persönlichen Bindung
Dritter wichtiger Eckpunkt des Transplantationsgesetzes ist die Lebendspende, also vor allem die Spende einer Niere. Die Zulässigkeit einer solchen Spende soll an strenge Voraussetzungen geknüpft werden. Sie darf nur erfolgen zwischen Menschen mit einer engen persönlichen Bindung.

Grundvoraussetzung jeder Lebendspende ist die freiwillige Einwilligung des Spenders in die Organentnahme. Dazu ist vorgesehen, daß ein Organ erst entnommen werden darf, wenn

erstens der Spendewillige durch zwei Ärzte eingehend aufgeklärt worden ist und

zweitens die Prüfung einer Gutachterkommission bei der Ärztekammer keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Spender durch Druck oder durch materielle Anreize zur Spende bewogen worden ist.
Ich glaube, dies ist ein guter Ansatz, um den verschiedenen Problemstellungen - seien es psychische Probleme, Abhängigkeitsverhältnisse oder eine Kommerzialisierung der Organspende - entgegenzuwirken.

Strafbarkeit des kommerziellen Organhandels
Ein weiterer wesentlicher Eckpunkt des Gesetzentwurfs ist das Verbot und die Strafbarkeit des kommerziellen Organhandels. Kommerzieller Organhandel ist mit der Würde des Menschen und unserer verfassungsrechtlicher Werteordnung unvereinbar. Das Gesetz wird jeden kommerziellen Handel mit menschlichen Geweben und Organen verbieten, gleichgültig, so sie aus dem Körper Lebender oder Verstorbener entnommen worden sind. Verstöße werden strafrechtlich sanktioniert. Die Bereitschaft zur Organspende darf nicht vom Profitstreben bestimmt sein.

Auch für die menschenverachtende Ausnutzung der wirtschaftlichen Notlage von Menschen zum Zwecke der Organspende ist in unserer Rechtsordnung kein Platz. Ebensowenig für die Ausnutzung der gesundheitlichen Notlage und der Hoffnung schwerkranker Menschen auf ein lebensrettendes Organ. Ich bin froh, daß sich die deutschen Transplantationszentren schon vor vielen Jahren dazu verpflichtet haben, in ihrem Verantwortungsbereich jede Kommerzialisierung der Organspende zu verhindern und bis heute auch verhindert haben. Ihre damit verbundene Forderung nach einem umfassenden strafrechtlichen sanktionierten Verbot des Organhandels muß der Gesetzgeber jetzt endlich erfüllen.

Ich bin sicher, daß ein solches Transplantationsgesetz mit einer klaren rechtlichen Grundlage für die Organentnahme zu mehr Rechtssicherheit führt. Dies schafft wieder mehr Vertrauen in der Bevölkerung. Und ich hoffe, daß so auch die Bereitschaft zur Organspende bei uns wieder deutlich zunehmen wird.

Dieses Vertrauen ist die wichtigste Voraussetzung dafür, daß auch in Zukunft Menschen die berechtigte Hoffnung auf eine lebensrettende und lebenserhaltende Transplantation haben können - wie viele tausend Patienten vor ihnen auch. Es liegt an uns, durch ein gutes Gesetz, ein Gesetz, das von einem breiten gesellschaftlichen Konsens getragen ist, dieses Ziel zu erreichen.


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Rede Seehofer's vor dem Bundestag (6/97)

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Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer zum Entwurf eines Transplantationsgesetzes vor dem Deutschen Bundestag am 25. Juni 1997

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 53 des BMG vom 25.6.1997)

Organübertragungen gehören zum medizinischen Standard

Organübertragungen gehören heute in Ländern mit hochwertiger medizinischer Versorgung zum Standard. Allein in Deutschland werden jährlich über 3.000 lebenswichtige Organe transplantiert. Das sind beeindruckende Zahlen, vor allem, wenn man sich vergegenwärtigt, daß in jedem Fall das Leben eines Menschen gerettet oder eine Krankheit weitgehend geheilt werden kann.

Zur Realität gehört allerdings auch, daß etwa doppelt so viele Patienten auf ein Spenderorgan warten. Nicht wenige davon müssen wegen des Mangels an Organen vorzeitig sterben.

Nur wer jemals einem Menschen gegenüberstand, der auf diese letzte Möglichkeit der Medizin für sich persönlich gehofft hat, wird verstehen können, daß unsere Sprache viel zu arm ist, um den Gegensatz zwischen der Todesangst beim Warten auf ein Spenderorgan und der tiefen Dankbarkeit nach einer erfolgreichen Transplantation zu beschreiben.

Organspende ist ein Zeichen von Solidarität und Nächstenliebe

Das alles wäre ohne die Bereitschaft vieler Menschen zur Organspende nicht möglich. Diesen Menschen sind wir zu tiefem Dank verpflichtet. Die beiden großen Kirchen haben zu Recht immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß Organspende ein Zeichen der Solidarität und Nächstenliebe ist. Ich bin erleichtert, daß die Bereitschaft der Deutschen zur Organspende in jüngster Zeit wieder angestiegen ist, nachdem sie in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen war. Das macht nicht nur den vielen schwerkranken Menschen, die auf eine Organtransplantation warten, Mut. Es ist auch ein Auftrag an die Politik, endlich durch eine klare gesetzliche Regelung die Rechtssicherheit in diesem sensiblen Bereich zu erhöhen und die gesellschaftliche Anerkennung der Transplantationsmedizin zu festigen. Das Bundesministerium der Justiz erarbeitete 1978 - damals unter der Verantwortung von Hans-Jochen Vogel - den ersten Entwurf für eine bundeseinheitliche Regelung der Zulässigkeit der Organentnahme. Diesem Entwurf lag die Widerspruchslösung zugrunde. Danach wäre eine Organentnahme zulässig gewesen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nicht widersprochen hat. Der Gesetzentwurf hatte wegen der Bedenken des Bundesrates keinen Erfolg. Deutschland ist einer der letzten Staaten in Europa ohne gesetzliche Regelung der Organtransplantation. Nach über zwanzig Jahren liegen jetzt entscheidungsreife Konzepte vor. Mir war wichtig, daß wir in den letzten Monaten ohne Zeitdruck die verschiedenen Aspekte mit der Öffentlichkeit, den Ländern, den Sachverständigen und Verbänden diskutiert haben. Ich danke für die sachliche Auseinandersetzung. Und ich denke, das war ein Beispiel für eine anspruchsvolle Diskussionskultur.

Zum zentralen Punkt der Diskussion hat sich die Regelung der Zulässigkeit der Entnahme von lebenswichtigen Organen entwickelt. Die Unterschiede liegen vor allem in der Bewertung des Hirntodes und in der Frage, ob die nächsten Angehörigen eine Entscheidungsmöglichkeit im Sinne des Verstorbenen haben, wenn dieser keine Erklärung zur Organspende hinterlassen hat. Diese Unterschiede sind von elementarer Bedeutung für die Transplantationsmedizin und auch für die ethischen Fundamente unserer Rechtsordnung. Ich bitte Sie, dem auch von mir unterstützten Antrag Ihre Zustimmung zu geben. Ihm liegt die erweiterte Zustimmungslösung zugrunde.


Erweiterte Zustimmungslösung

Die erweiterte Zustimmungslösung beruht auf der Grundentscheidung, daß Organe immer nur dann entnommen werden dürfen, wenn der Tod des Organspenders nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft festgestellt ist. Kein Leben darf zugunsten eines Organempfängers vorzeitig für tot erklärt werden.

Weitere Voraussetzung ist, daß die Zustimmung des Organspenders vorliegt. Hat der Organspender keine Erklärung abgegeben, können die Angehörigen einer Organentnahme im Sinne des Verstorbenen zustimmen. Sie haben dabei den mutmaßlichen Willen des Organspenders zu beachten. Dieses Konzept entspricht der seit über 25 Jahren im Einklang mit den anerkannten Rechtsgrundsätzen geübten und von der Rechtsprechung bestätigten Praxis. Unser Ziel ist, die Transplantationsmedizin in ihrer derzeitigen Ausprägung gesetzlich abzusichern und durch eindeutige Rechtsgrundlagen die Voraussetzungen für Vertrauen zu schaffen.

Feststellung des Todes nach den medizinisch- naturwissenschaftlichen Erkenntnissen

Die Kriterien für die Feststellung des Todes sind von der medizinischen Wissenschaft nach medizinisch- naturwissenschaftlichen Regeln zu definieren. Die Definition des Todes ist keine Aufgabe der Politik oder des Gesetzgebers. Allein die naturwissenschaftliche Forschung kann für alle Menschen in gleicher Weise feststellen, welche körperlichen Befunde Leben und Tod voneinander abgrenzen, unabhängig von einem bestimmten Menschenbild oder einem subjektiven Verständnis von Leben und Tod. Das entspricht unserem Rechts- und Verfassungsverständnis. Denn auch das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, wann menschliches Leben beginnt, nicht nach lebensweltlichen, theologischen, philosophischen oder emotionalen Erfahrungen beantwortet, sondern entsprechend dem naturwissenschaftlich- medizinischen Kenntnisstand. Für die Frage nach dem Lebensende kann es keine andere Entscheidungsgrundlage geben. Der Gesetzgeber kann in dieser wichtigen Frage keine unterschiedlichen Maßstäbe zugrundelegen. Wir können - und da weiß ich mich einig mit dem Bundesministerium des Innern - die elementare Frage, ob der Mensch zum Zeitpunkt der Organentnahme tot ist oder noch lebt, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht offen lassen. Denn von Verfassungs wegen darf die Organentnahme - abgesehen von der unter sehr engen Grenzen zulässigen Lebendspende - nur bei toten Menschen gesetzlich zugelassen werden. Diese Auffassung vertritt auch das Bundesministerium der Justiz in seiner Stellungnahme an das Bundesministerium für Gesundheit vom Dezember 1995. Der Gesetzgeber sollte aber zusätzlich für die Wissenschaft und die Ärzteschaft unverrückbare Grenzen setzen, die nicht überschritten werden dürfen. Deshalb wird vorgeschrieben, daß vor einer Organentnahme stets der Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms festzustellen ist. Damit definiert der Gesetzgeber nicht den Tod, legt aber als Mindestvoraussetzung fest, daß eine Organentnahme unzulässig ist, wenn nicht zuvor der Gesamthirntod festgestellt ist.

Selbstbestimmungsrecht hat erste Priorität

Die gesetzliche Regelung der Zulässigkeit der postmortalen Organspende muß dem über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrecht jedes Menschen Rechnung tragen. Die persönliche Entscheidung für oder gegen eine Organspende ist von jedermann - auch von den Angehörigen - zu beachten. Das Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger hat erste Priorität. So sehr wir wünschen, daß sich möglichst viele Bürger für ein "Ja" entscheiden, so sehr respektieren wir die Entscheidung für ein "Nein".

Einbeziehung der nächsten Angehörigen

Das Gesetz muß aber auch die weitaus überwiegende Zahl der Fälle, in denen der Verstorbene zu Lebzeiten - aus welchen Gründen auch immer - keine Erklärung zur Organspende abgegeben hatte, sachgerecht und ausgewogen regeln. Dazu gehört nach meiner Überzeugung auch die Einbeziehung der nächsten Angehörigen in die Entscheidung. Bei der Beteiligung der Angehörigen muß sich der Arzt zunächst vergewissern, ob dem nächsten Angehörigen eine Erklärung des möglichen Organspenders zur Organspende bekannt ist. Ist dies der Fall, bleibt kein Raum für eigene Überlegungen des Angehörigen. Der Wille des Verstorbenen gilt uneingeschränkt. Ist keine Erklärung des Verstorbenen bekannt, muß der Angehörige sich an einem mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders orientieren. Das heißt, er muß aufgrund seiner Kenntnis der Gesamtpersönlichkeit eine Entscheidung treffen, die nach seiner Überzeugung dem Verstorbenen gerecht wird. Damit liegt die Entscheidung bei denen, die besser als der Gesetzgeber einschätzen können, was im Sinne des Verstorbenen ist.

Verständnis für die Situation der Angehörigen

Wir wissen, daß es bei dem Verlust eines Angehörigen leider keinen Weg gibt, der die Betroffenen von Schmerz und Trauer befreit. Für die Angehörigen bedeutet deshalb die Entscheidung über die Organspende eine große, zusätzliche Belastung. Sie befinden sich wie die Ärzte in einer Grenzsituation. Ich habe Verständnis dafür, daß manche sich damit überfordert fühlen und in dieser Situation sich nicht äußern wollen. Niemand darf unter einen gesetzlichen oder gesellschaftlichen Entscheidungsdruck gestellt werden. Jede Entscheidung ist zu respektieren, auch die Entscheidung, in der Phase der Trauer nicht mit der Frage der Organspende befaßt zu werden. Wir dürfen aber auch nicht verkennen, daß viele Angehörige eine Entscheidungsmöglichkeit bejahen. Die Tatsache, daß heute etwa 95% der Organentnahmen in Deutschland auf einer Zustimmung der Angehörigen beruhen, sollte uns Mut machen.

Verfahrensrechtliche Sicherungen

Viele Menschen haben Angst, daß bei der Todesfeststellung Fehler gemacht werden, oder daß Ärzte sich bei der Organentnahme über den Willen des Verstorbenen oder der von ihnen selbst getroffenen Entscheidung hinwegsetzen. Deshalb schlagen wir zusätzliche verfahrensrechtliche Sicherungen im Gesetz vor. So muß die Feststellung des Todes von zwei qualifizierten Ärzten getroffen werden, die den Verstorbenen unabhängig voneinander untersucht haben und die außerdem mit der nachfolgenden Organtransplantation nichts zu tun haben dürfen. Die Organentnahme und die Beteiligung der Angehörigen muß vom Arzt dokumentiert werden. Die Angehörigen haben ein Recht auf Einsichtnahme in diese Unterlagen und können dabei auch eine sachverständige Person ihres Vertrauens hinzuziehen. All diese Regelungen sind geeignet, Transparenz zu schaffen und Vertrauen zu bilden.


Enge Zustimmungslösung wäre ein Irrweg

Als Alternative zur erweiterten Zustimmungslösung liegt Ihnen heute die enge Zustimmungslösung vor. Das heißt, eine Organentnahme ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene selbst eingewilligt hat. Selbstverständlich achte ich andere Positionen. Dennoch möchte ich meine Argumente gegen eine enge Zustimmungslösung vortragen. Die dazu vorliegenden Anträge würden das geltende Recht ändern. Das gilt vor allem für die vorgeschlagene gesetzliche Neubewertung des Hirntodes. Sie würden die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte korrigieren, die bisher den Hirntod als sicheres Todeszeichen anerkannt hat. An die Stelle des geltenden Rechts würde ein politischer Scheinkompromiß treten, der völlig unvereinbare Positionen miteinander verbinden will. Ein Teil der Antragsteller, die die enge Zustimmungslösung vertreten, ist der Auffassung, daß der Organspender noch lebt. Andere sind der Auffassung, daß in dieser Frage zumindest Unsicherheit besteht. Und wieder andere sagen, daß der Zeitpunkt des Todeseintritts prinzipiell nicht exakt feststellbar sei. Ich frage mich, wie auf einer solchen Grundlage Transplantationsmedizin für Ärzte noch möglich sein soll und wie der heute vorhandene gesellschaftliche Konsens erhalten werden soll. Ein Transplantationsgesetz, das den Hirntod als bloßes Entnahmekriterium im Gesetz verankern und damit offen lassen will, ob der Mensch in diesem Zustand noch lebt oder schon tot ist, enthält darüber hinaus unüberbrückbare Widersprüche und bedenkliche Grenzverschiebungen in der Frage des Lebensschutzes.

E r s t e n s: Wer offen läßt, ob der Organspender bei der Organentnahme lebt, der läßt auch offen, ob Ärzte mit der Organentnahme den Organspender töten. Damit stünde die Transplantationsmedizin in Deutschland rechtlich im Zwielicht und wäre auch international isoliert. Wir können es den Ärzten nicht zumuten, bei einem - angeblich - Sterbenden durch die Entnahme eines lebenswichtigen Organs den Tod herbeizuführen. Das wäre im wahrsten Sinne des Wortes auch tödlich für die gesellschaftliche Akzeptanz der Transplantationsmedizin. Die Bundesärztekammer als Vertreter der deutschen Ärzteschaft und alle medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften haben bis in die letzten Tage hinein immer wieder deutlich gemacht, daß ein solches Verfahren für sie nicht zumutbar ist. Kein Transplantationsgesetz der Welt erlaubt oder verlangt, daß Ärzte die Organe sterbender Menschen zur Behandlung anderer schwerstkranker Menschen entnehmen.

Z w e i t e n s: Dieses Konzept verschiebt auch die ethischen Fundamente unserer Rechtsordnung. Öffnen wir an dieser Stelle Grenzen, dann werden wir unmittelbar mit der Frage der aktiven Sterbehilfe konfrontiert sein. Erlaubt der Gesetzgeber, Sterbenden lebenswichtige Organe im Interesse Dritter zu entnehmen, wäre nicht einzusehen, weshalb eine aktive Lebensbeendigung nicht auch sonst gesetzlich freigegeben werden soll. Wer an der Unantastbarkeit des Lebens und an der Bindung der Ärzteschaft an diesen Grundsatz festhalten will, darf hier keine Grenzverschiebung zulassen.

D r i t t e n s: Wie sollen wir den Bürgerinnen und Bürgern die Motivation zur Organspendebereitschaft erklären, wenn der Gesetzgeber in der Frage des Todes des Organspenders mehrdeutig ist und jeder Auslegung Raum lässt? Die gegenwärtige gesellschaftliche Akzeptanz der Organentnahme wäre mit einem solchen Modell nachhaltig beeinträchtigt.

Enge Zustimmungslösung wäre das Ende der heutigen Transplantationsmedizin

Wer die Frage des Todes offen läßt, kann sich nur für die enge Zustimmungslösung entscheiden. Das würde aber die Frage der Transplantation bei Kindern besonders problematisch machen. Denn es ist verfassungsrechtlich höchst zweifelhaft, ob Eltern außerhalb eines Totensorgerechts einer Organentnahme zustimmen dürfen. Der überwiegende Teil der Sachverständigen sieht für eine Zustimmung der Eltern keinen Raum, solange ein Kind noch lebt. Das Sorgerecht der Eltern muß sich ausschließlich am Wohl des Kindes orientieren. Die Zustimmung zu einer Organentnahme wäre mit dem Sorgerecht für ein noch lebendes Kind kaum vereinbar.

Wer für die enge Zustimmungslösung ohne Entscheidungsrecht der Angehörigen und eine entsprechende Änderung des geltenden Rechts eintritt, der muß den Menschen auch offen sagen, daß er die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung nicht mehr auf dem jetzigen Niveau aufrecht erhalten kann. Die enge Zustimmungslösung wäre das Ende der heutigen Transplantationsmedizin für lebenswichtige Organe in Deutschland.

Niemand kann realistisch davon ausgehen, daß selbst bei intensiver Aufklärung der Bevölkerung sich jeder Bürger und jede Bürgerin zu Lebzeiten für oder gegen eine postmortale Organspende entscheidet. 1996 hatten gerade 3,3% derjenigen Verstorbenen, die als Spender von Herz, Nieren, Lunge oder Leber in Betracht kamen, ihre Organspendebereitschaft in einem Organspendeausweis dokumentiert.

Ich verweise im übrigen auch auf internationale Erfahrungen, so z.B. auf die Resonanz der schwedischen Bevölkerung auf entsprechende Hauswurfsendungen des schwedischen Gesundheitsministeriums. Nur von 15% der schwedischen Bürger erhielten die Organisatoren eine Antwort. Und nur die Hälfte davon war positiv.

Selbstverständlich wollen wir durch eine Motivationskampagne auch wesentlich mehr Bürgerinnen und Bürger dazu bewegen, eine persönliche Entscheidung in der Frage einer Organspende zu treffen und zu dokumentieren.

Aber auch für eine Motivationskampagne gilt: Auch derjenige verdient Respekt, der bewußt auf eine Erklärung zu Lebzeiten verzichtet. Er mag dafür Gründe haben, deren Kritik uns nicht zusteht. Um Solidarität mit schwerkranken Menschen kann man nur bitten. Verordnete Solidarität ist aber etwas anderes als Humanität. Es kann daher keine Verpflichtung geben, aber auch keinen moralischen Druck, sich zu Lebzeiten in der Frage der Organspende zu entscheiden.

Ein Gesetz mit enger Zustimmungslösung würde in massiver Weise die Transplantationsmedizin in Deutschland gefährden. Denn eine solche Lösung

- steht im Konflikt mit der seit 25 Jahren gültigen Praxis der Transplantationsmedizin in Deutschland,

- widerspricht der eindeutigen Haltung der Bundesärztekammer als Vertretung der deutschen Ärzteschaft und der medizinisch- wissenschaftlichen Fachgesellschaften,

- würde im Ergebnis weniger Organentnahmen zulassen und den Organmangel drastisch verstärken,

- würde uns von der internationalen Medizin abkoppeln und die internationale Zusammenarbeit bei der Organvermittlung beenden,

- würde für viele Menschen auf den Wartelisten das Ende der Hoffnung auf ein Organ und damit das Ende der Hoffnung auf Leben bedeuten.

Wir brauchen eine Lösung, die Sicherheit und Vertrauen schafft und nicht Unsicherheiten auslöst. Eine Lösung, die für alle Beteiligten nachvollziehbar und praktikabel ist und Mißbrauch verhindert.

Ich bin sicher, daß ein Transplantationsgesetz mit erweiterter Zustimmungslösung zu mehr Rechtssicherheit und damit Vertrauen führt. Und ich bin sicher, daß auf dieser Grundlage auch die Bereitschaft bei uns deutlich dauerhaft zunehmen wird, nach dem Tod Organe zu spenden.

Ich sehe die Entscheidungsprobleme von möglichen Spendern, Angehörigen und Ärzten. Wir müssen aber auch die Sorgen und Todesängste jener sehen, für die die Transplantation die einzige Lebenshoffnung ist. Es geht bei dieser Entscheidung auch darum, schwerkranken Menschen zu helfen. Die Art und Weise, wie wir mit diesen Menschen umgehen, ist ein Spiegelbild für die Mitmenschlichkeit in unserer Gesellschaft.

Viele von uns haben mit sich gerungen, welcher Lösungsweg eingeschlagen werden sollte. Heute muß sich nun jeder Kollege und jede Kollegin persönlich in der zentralen Frage des Gesetzes, nämlich der Zulässigkeit der Organentnahme, entscheiden. Ich bitte Sie, sich für das von mir mit eingebrachte Modell der erweiterten Zustimmungslösung zu entscheiden, weil es die beste Antwort auf die Verbindung des Todes eines Menschen mit dem Gedanken der Lebensrettung anderer Menschen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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